Tag 841 Abweisung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

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Am 18. Februar 2016 reichten die Gesuchsteller eine Klage auf Feststellung der Erbenstellung ein, eventualiter eine Herabsetzungsklage im Nachlass von […] sel.

Mit gleichem Datum wurde ein separates, begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit der Feststellungs- bzw. Herabsetzungsklage eingereicht. Es enthält folgende Anträge:

Der Gesuchstellerin 1 und dem Gesuchsteller 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sie seien insbesondere von der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen sowie generell von Gerichtskosten zu befreien.

Die Beklagte im Verfahren betr. Feststellung- bzw. Herabsetzungsklage sei einstweilen bis zur Fortsetzung des Hauptverfahrens über das vorliegende Gesuch nicht zu orientieren und nicht anzuhören und es sei ihr einstweilen keine Akteneinsicht zu gewähren.

Ebenfalls am 18. Februar 2016 verlangten die Gesuchsteller – aufgrund der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und unter Hinweis auf das Einverständnis der Beklagten – die Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert.

Mit Eingabe vom 1. April 2016 beantragte die Beklagte, die Sistierung zu beenden und das Verfahren fortzusetzen.

Die Gesuchsteller erklärten sich mit Eingabe vom 25. April 2016 mit der Fortführung des Verfahrens einverstanden.

Am 30. Juni 2016 nahm die Beklagte zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung und beantragte dessen Abweisung.

Die Gesuchsteller hielten mit Eingabe vom 18. Juli 2016 an dem im Gesuch vom 18. Februar 2016 gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege fest.

Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2016 beantragte die Beklagte weiterhin die Abweisung des Gesuchs.

Die Gesuchsteller hielten mit Eingabe vom 2. August 2016 an ihrem Begehren fest.

in Erwägung:

Die Gesuchsteller beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren
betreffend Feststellung- bzw. Herabsetzungsklage im Nachlass von […]. Diese ist ihnen zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Abs 1 ZPO).

Eine Person ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittellos i.S.v.
Art. 117 lit. a ZPO, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu-kommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 | 225, E. 2.5.1) Dabei werden die gesamten finanziellen Verhältnisse einer Person den notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt sowie den mutmasslichen Prozesskosten gegenübergestellt (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 6).

Zur Berechnung der notwendigen Auslagen wird von einem erweiterten Grundbedarf ausgegangen. Dieser berechnet sich gemäss dem Wohnsitzprinzip auf der Grundlage der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG) des entsprechenden Wohnsitzkantons (im vorliegenden Fall nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des […] vom 16. September 2009, nachfolgend „Richtlinien» genannt), wobei gemäss der einschlägigen kantonalen Praxis ein Zuschlag von ca. 25% auf den Grundbedarf hinzugerechnet wird (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 200 f.).

Der über dem erweiterten Grundbedarf bzw. prozessualen Notbedarf verbleibende Einkommensüberschuss wird den mutmasslichen Prozesskosten gegenübergestellt. Diese Mittel müssen es erlauben, die mutmasslichen Prozesskosten ratenweise zu bezahlen sowie anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 | 221, E. 5.1; RÜEGG, BSK ZPO, Art. 117 N 7).

Bei der Berechnung der Mittellosigkeit ist neben den finanziellen Verpflichtungen und den Einkünften auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers zu berücksichtigen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 6). Verfügt der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs über tatsächlich vorhandene und verfügbare oder kurzfristig realisierbare Vermögenswerte (Effektivitätsgrundsatz), muss er diese zur Tilgung der Prozesskosten einsetzen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117
N 8).

Die Gesuchsteller treten im Verfahren um Feststellung der Erbenstellung bzw.
Herabsetzung im Nachlass von […] in Form einer aktiven einfachen Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO auf (GROSS/ZUBER, BK ZPO I, Art. 71 N 3). Sie haben gemäss Art. 72 ZPO einen gemeinsamen Rechtsvertreter in der Person von […] bestimmt (BALz/GrOSS/ZUBER, BK ZPO I, Art. 72 ZPO N 2).

Die unentgeltliche Rechtspflege steht grundsätzlich jedem einfachen Streitgenossen, unabhängig von den ökonomischen Verhältnissen der übrigen Streitgenossen, zu (BÜHLER, BK ZPO I, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 19). Im vorliegenden Fall wurde die unentgeltliche Rechtspflege von beiden Gesuchstellern gemeinsam beantragt. Entsprechend muss das Gesuch für beide Gesuchsteller separat geprüft werden (nachfolgend Gesuchstellerin 1 und Gesuchsteller 2 genannt)

Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 1:

Mittellosigkeit wird verneint, wenn der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über ausreichende, tatsächlich vorhandene und verfügbare oder kurzfristig realisierbare Vermögenswerte verfügt, welche zur Tilgung von Prozesskosten eingesetzt werden können (Ziff. 1.5).

Bei unbeweglichem Vermögen sind gemäss Rechtsprechung sämtliche Möglichkeiten der Beschaffung flüssiger Mittel denkbar, wie z.B. Veräusserung von Wohneigentum, Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens. Diese Möglichkeiten sind dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorrangig (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 84). Die Möglichkeit der Beschaffung flüssiger Mittel innert Frist für den entsprechenden Prozess ist unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Fragen, wie z.B. Verkäuflichkeit einer Liegenschaft und Belehnungspraxis der Banken zu beurteilen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 84). Die Zumutbarkeit des Verkaufs einer selbst bewohnten oder gewerblich genutzten Liegenschaft sollte im Regelfall verneint werden (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 87).

Dem Gesuchsteller wird nicht zugemutet sein gesamtes Vermögen für die Bestreitung von Prozesskosten einzusetzen. Er hat Anspruch auf einen Notgro-schen, welcher unangetastet bleibt. Der Notgroschen-Freibetrag richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten des Gesuchstellers. Ausschlaggebend ist, ob es dem Gesuchsteller nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, sich wirtschaftlich zu erholen und den für die Prozessführung aufgewendeten Betrag erneut anzusparen (BÜHLER, BK ZPO I,
Art. 117 N 112: BGer 1P 450/2004, E. 2.2).

Bei einem Paar mit gemeinsamen Kindern wird eine Gesamtrechnung durchgeführt, d.h. es ist auf das Gesamtvermögen des Gesuchstellers und des Konkubinatspartners abzustellen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 205). Die Gesuchstellerin 1 und […] verfügen gemäss eigenen Angaben über bewegliches Vermögen in der Höhe von rund […] (D 1.1, D 6.8, D 6.9). Darüber hinaus besitzen sie eine Liegenschaft im Miteigentum mit einem Vermögenssteuerwert von […] (Schätzung infolge Handänderung im Jahre 2013, vgl. D 1.1, D 7.7). Die Liegenschaft wurde zum Preis von […] erworben und ist hypothekarisch mit belastet. Da die Liegenschaft von der Gesuchstellerin 1 und ihrer Familie selbst genutzt wird, ist eine Veräusserung der Liegenschaft nicht zumutbar, zumal die Liegenschaft einen angemessenen Hypothekarzins aufweist (vgl. Ziff. 3.8; BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 87). Unter Berücksichtigung der Belehnungspraxis der Banken wird die Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens im vorliegenden Fall wohl nicht möglich sein, da die Liegenschaft bereits stark hypothekarisch belastet ist (Steuerwert: […] Hypothek: […] (RO. EGG, BSK ZPO, Art. 117 N 16).

Die Gesuchstellerin 1 verfügt damit zusammen mit […] über (bewegliches) Vermögen in der Höhe von ca. […] Bei der Liegenschaft als unbeweglicher Vermögenswert handelt es sich nicht um verfügbare bzw. kurzfristig realisierbare finanzielle Mittel, weshalb diese gemäss dem Effektivitätsgrundsatz keine Berücksichtigung findet.

In Anbetracht dass es sich bei der Gesuchstellerin 1 um eine jährige Mutter (Jahrgang […] handelt, welche zusammen mit den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Kindern von […] Jahren aufkommen muss, scheint es sachgerecht einen Notgroschen-Freibetrag von […] zuzusprechen.

Damit ist erstellt, dass die Gesuchstellerin 1 über den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen in der Höhe von Fr. 5’000.00 verfügt, welches zur Tilgung von Prozesskosten eingesetzt werden kann. Die Gesuchstellerin 1 und ihr Konkubinatspartner werden gerade auch nach Abschluss […] ohne Weiteres in der Lage sein, den für den Prozess aufgewendeten Betrag wieder anzusparen.

Es bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellerin 1 ein den prozessualen Notbedarf übersteigendes Einkommen vorweisen kann. Der gemeinsame prozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin 1 und ihrer Familie setzt sich wie folgt zusammen: […]

Zu den aufgeführten Positionen ist Folgendes anzumerken:

Wie erwähnt (Ziff. 3.4) wird bei einem Paar mit gemeinsamen Kindern eine Gesamtrechnung durchgeführt, d.h. es ist vorliegend vom gemeinsamen Notbedarf und vom Gesamteinkommen auszugehen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 205). Die Gesuchstellerin 1 lebt mit […] und den Kindern im gleichen Haushalt. Der Konkubinatspartner der Gesuchstellerin 1 kam zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs für den Unterhalt der Gesuchstellerin 1 und der Kinder auf. Entsprechend der tatsächlich gelebten Verhältnisse ist auf Seiten der Gesuchstellerin 1 eine Gesamtrechnung durchzuführen.

Für ein in Hausgemeinschaft lebendes Paar mit Kindern beträgt der monatliche Grundbedarf Fr. 1’700.00 (Richtlinien II.3). Je Kind im Alter von bis zu 10 Jahren wird ein Betrag von Fr. 400.00 hinzugerechnet (Richtlinien II.4). Im vorliegenden Fall leben Kinder (unter x Jahren) im gleichen Haushalt mit der Gesuchstellerin 1 und ihrem Partner, so dass dem Grundbedarf des Paares ein Betrag von Fr. 1’200.00 hinzuzufügen ist. Der Grundbedarf wird zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs – wie ausgeführt (vgl. Ziff. 1.3) – praxisgemäss um 25%, d.h. um Fr. 725.00 erhöht.

Dem Grundbedarf hinzugerechnet werden die Wohnkosten, d.h. im Falle einer eigens bewohnten Liegenschaft der Liegenschaftsaufwand. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den durchschnittlichen Unterhaltskosten und den öffentlich-rechtlichen Abgaben (Richtlinien III. 1.3). Die durchschnittlichen Unterhaltskosten einer Liegenschaft werden – wie auch von der Gesuch-stellerin 1 vorgebracht – praxisgemäss mit 1% des Kaufpreises veranschlagt (D 6.10). Wertvermehrende Investitionen können nicht berücksichtigt werden (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 143). Der Liegenschaftsaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu entsprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen unange messen hoch, sind diese auf ein Normalmass herabzusetzen (Richtlinien III. 1.3 und III. 1.1).

Der Hypothekarzins für die Liegenschaft der Gesuchstellerin 1 und ihrem Konku-binatspartner beträgt für drei Monate Fr. 4’064.00. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von ca. Fr. 1:355.00. Diese Hypothekarzinsbelastung ist für eine fünfköpfige Familie angemessen und entspricht den ortsüblichen Mietzinsen. Der Hypothekarzins ist daher nicht herabzusetzen (vgl. BGer 7B. 155/2002, E. 3 wo die Liegenschaftskosten eines Einfamilienhauses einer vierköpfigen Familie auf Fr. 2’500.00 netto monatlich herabgesetzt wurden).

Basierend auf dem Kaufpreis von […] betragen die Kosten für den durchschnittlichen Unterhalt der Liegenschaft der Gesuchstellerin 1 für ein Jahr ca. Fr. 8’000.00 (1% des Kaufwertes von Fr. 800’000.00) und für einen Monat ca. Fr. 670.00. Allfällige höhere durchschnittliche Unterhaltskosten für die Liegenschaft der Gesuchstellerin 1 ergeben sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Auf die erhöhten Unterhaltskosten, welche aus den Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015 hervorgehen, kann nicht abgestellt werden. Die Gesuchstellerin 1 gibt in der Steuererklärung 2014 an, das Haus im Jahre 2013/2014 mit ihrem Partner selbst saniert zu haben, was zwangsläufig zu höheren Investitionsaufwänden geführt hat. Folglich lässt sich aus den Investitionsaufwänden

dieser beiden Jahre kein Hinweis auf die durchschnittlichen Unterhaltskosten der nächsten Jahre ableiten. Ob bei den in der Steuererklärung aufgeführten Positionen auch wertvermehrende Investitionen enthalten sind, kann daher offen bleiben.

Bei den Wohnkosten ferner zu berücksichtigen sind die Kosten für Versicherun gen (Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung) (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 182). Die jährliche Gesamtprämie für die Liegenschaft der Gesuchstellerin 1 und ihres Konkubinatspartners beträgt Fr. 832.90 (D 1.1, D 7.21). Ausgerechnet auf einen Monat ist die Prämie mit ca. Fr. 70.00 zu veranschlagen. Weiterführende Heiz- und Nebenkosten werden von der Gesuchstellerin 1 nicht geltend gemacht (Richtlinien III. 1.2).

Weiter sind dem Grundbedarf die Krankenkassenprämien hinzuzurechnen (Richt-linien III.2). Berücksichtigt wird die obligatorische Krankenversicherung, d.h. die Grundversicherung. Freiwillige Zusatzversicherungen sind bei der Berechnung abzuziehen (BGE 134 III 323, E. 3). Allfällige Prämienverbilligungsbeiträge sind ebenfalls abzuziehen, wenn diese bereits in den Vorjahren gewährt wurden und mit ihrer Ausrichtung auch in Zukunft zu rechnen ist (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 176; BGer, 5A_405/2011, E. 4.7.2).

Die Gesuchstellerin 1 profitiert aufgrund ihres Einkommens von einer Prämien-verbilligung im Kanton Zürich. Es ist zu erwarten, dass diese auch in Zukunft ausgerichtet wird, zumal die Gesuchstellerin 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs gar kein Einkommen mehr vorzuweisen vermag und ab Mai 2016 unregelmässig auf Abruf tätig sein wird (D. 1.1, D 7.1, D 6.3). Die entsprechende Prämienverbilligung ist abzuziehen, so dass die Gesuchstellerin 1 für sich und die mit ihr versicherten Kinder monatliche Versicherungsprämien in der Höhe von ca. Fr. 410.00 geltend machen kann (D 1.1, D 7.20). Die monatliche Versicherungsprämie […] beläuft sich – abzüglich der mutmasslich weiterhin gewährten, kantonalen Prämienverbilligung und der Zusatzversicherung – auf ca. Fr. 350.00 (D 1.1, D 7.19). Daraus ergeben sich zu berücksichtigende Krankenkassenprämien in der Höhe von ca. Fr. 760.00.

Grundsätzlich können die unumgänglichen Berufsauslagen, wie Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem ÖV (Richtlinien III.3.4) sowie Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern während der Arbeitszeit geltend gemacht werden (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 174). Im vorliegenden Fall macht die Gesuchstellerin 1 Be-rufsauslagen in der Höhe von Fr. 221.00 für den öffentlichen Verkehr sowie von

Fr. 1’008.00 für die Kinderbetreuung geltend. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr werden nicht substantiiert ausgewiesen, weshalb diese nicht hinzugerechnet werden können (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 119 N 37). Die Kosten für die Kinderbetreuung können nicht geltend gemacht werden, da die Gesuchstellerin 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr erwerbstätig und daher nicht mehr auf eine Kinderbetreuung angewiesen war. Entsprechende Belege, welche die angeführten Betreuungskosten ausweisen würden, werden denn auch nicht eingereicht.

Die weiteren, von der Gesuchstellerin 1 vorgebrachten, bevorstehenden, grösse. ren Auslagen (Sanierung Dach und Heizung, Prozess- und Anwaltskosten) können keine Berücksichtigung finden. Die Sanierungskosten für das Dach und die Heizung werden nicht substantiiert geltend gemacht (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 119 N 37) und können daher nicht einberechnet werden (Richtlinien III. 5.3). Die Prozess- und Anwaltskosten können beim prozessualen Notbedarf schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der prozessuale Notbedarf gerade deshalb be rechnet wird, um zu ergründen, ob die finanziellen Verhältnisse zur Deckung des Notbedarfs und der Prozesskosten ausreichen.

Der prozessuale Notbedarf ist den Einkommensverhältnissen gegenüberzustellen, um zu bestimmen ob ein Einkommensüberschuss zur Deckung der Prozesskosten verbleibt (Ziff. 1.4). Bei unselbstständig Erwerbenden wird das gesamte Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge) inkl. Anteil am 13. Monatslohn berücksichtigt. Allfällige Kinder- und Familienzula-gen sowie variable Lohnbestandteile (Provisionen, Boni und Gratifikationen) sind dem Einkommen hinzuzurechnen (BÜHLER, BKZPO I, Art. 117 N 13). Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Nebenerwerbseinkommen, sofern keine Anzeichen dafür bestehen, dass dieses in Zukunft nicht oder nicht mehr in der gleichen Höhe erzielt werden kann (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 16). Als Einkommen zählen ferner die tatsächlich realisierten oder ohne Weiteres realisierbaren Erträge von beweglichem Vermögen (Zinsen, Dividenden etc.) (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 54).

Wie unter Ziff. 1.6 ausgeführt, ist gemäss dem Effektivitätsgrundsatz zur Bestimmung des Einkommens der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge bend. Daher kommt – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs – die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage (BÜHLER, BK ZPO I,
Art. 117 N 9). Auch ist unerheblich weshalb zum relevanten Zeitpunkt kein Einkommen erzielt wird (Selbstverschulden, Verzicht auf das Erzielen eines Einkommens etc.) (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 9).

Die Gesuchstellerin 1 hat ihre Arbeitsstelle per 31. Dezember 2015 aufgegeben und kann daher im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Februar 2016 kein Einkommen vorweisen (D 1.1, D 7.1). Zwar hat sie per 15. Mai 2016 – also nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt – eine Tätigkeit auf Abruf in der Kindertadesstätte aufgenommen (D 6.3), allerdings erzielt sie aus dieser Tätigkeit offenbar kein regelmässiges nennenswertes Einkommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen denn auch keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch vor. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin 1 ihre Arbeitsstelle nur im Hinblick auf den vorliegenden Prozess aufgegeben hat, zumal die Gesuchstellerin 1 durch die gewonnene Zeit mutmasslich […] vorantreiben wollte, zu welchem Zweck sie einen […] beantragt und bis am 30.6.2016 zugesprochen erhalten hat (D 6.2).

Der […] der Gesuchstellerin 1 war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu 54.17% als […] an der […] angestellt. Der Nettojahreslohn betrug gemäss Lohnausweis für das Jahr 2015 Fr. […]. d.h. er erwirtschaftete einen Nettomonatslohn von ca. Fr. […] (D 1.1, D 7.6). Zudem war er zu 35% als wissenschaftlicher Assistent in der […] an der […] tätig. Der Bruttojahreslohn beträgt gemäss Anstellungsverfügung Fr. […]. Unter Abzug der Sozialversicherungsbeträge beträgt der Nettojahreslohn ca. Fr.[…] und der Nettomonatslohn demnach ca. Fr. […] (D 6.4). Zusammen ergibt dies einen monatlichen Lohn in der Höhe von ca. Fr. […] (inkl. 13. Monatslohn).

Weiter erhalten die Gesuchstellerin 1 und […] Kinderzulagen. Dies wird von der Gesuchstellerin 1 entsprechend vorgebracht, allerdings verweist sie zur Spezifikation auf Beilage 22 zum Gesuch vom 18. Februar 2016 (D 1.1, D 7.22). Es handelt sich dabei um eine Abrechnung der Betreuungskosten der Kinder in der Kinderkrippe, woraus sich keine Hinweise auf die Kinderzulage ergeben. Die Kinderzulagen betragen gemäss der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich pro Kind, welches im gleichen Haushalt lebt, Fr. 200.00 (vgl. Merkblatt Familienzulagen für Arbeitnehmende der Sozialversicherungsanstalt des […] Es ist davon auszugehen, dass bisher die Gesuchstellerin 1 die Kinderzulagen bezogen hat, da sie ein höheres Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von einem Arbeitgeber in ihrem Wohnsitzkanton bezog. Der Gesuchstellerin 1 und ihrem Konkubinatspartner sind daher monatliche Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 600.00 für die drei bei ihnen lebenden Kinder als Einkommen anzurechnen.

Daraus ergibt sich auf Seiten der Gesuchstellerin 1 ein anrechenbares Einkommen der Familie von ca. Fr. […] monatlich. Wie unter Ziff. 3.8 ausgeführt, beträgt der prozessuale Notbedarf der Gesuchstellerin 1 mit ihrer Familie ca. Fr. […]. Der monatliche Einkommensüberschuss beziffert folglich in der Höhe von ca. Fr. 420.00.

Der Einkommensüberschuss sowie das den Notgroschen-Freibetrag übersteigende Vermögen sind den mutmasslichen Prozesskosten gegenüberzustellen (vgl. Ziff. 1.2). Reichen der Einkommensüberschuss und das den Notgroschen-Freibetrag übersteigende Vermögen aus, um die mutmasslichen Prozesskosten ratenweise zu bezahlen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten, ist die Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu verneinen).

Die mutmasslichen Prozesskosten umfassen die Gerichts- und die Anwaltskosten (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 213; BGer 6B_413/2009, E. 1.5). Diese sind basierend auf den einschlägigen Tarifen abhängig vom Verfahrensaufwand und dem Streitwert einzuschätzen. Dabei ist von einem durchschnittlichen Verfah-rensaufwand auszugehen (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 213), d.h. von einem Verfahrensaufwand, wie er in dem in Frage stehenden konkreten Verfahren an-fällt, wenn dieses weder rasch und einfach erledigt werden kann, noch einen be sonders komplizierten und langwierigen Verlauf nimmt (BÜHLER, BK ZPO I,
Art. 117 N 213). Die mutmasslichen eigenen Anwaltskosten bemessen sich nach dem Tarif, der frei gewählten Rechtsvertretern gewährt wird und nicht nach dem Tarif, der für die staatliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes einschlägig ist (BGer, 5P.295/2005, E. 2.4).

Die Gesuchsteller verlangen im Hauptverfahren die Feststellung der Erbenstel-lung. Eventualiter verlangen sie die Herabsetzung der Zuwendungen und der pflichtteilsverletzenden Vorschlagszuweisung. Das Verfahren beschränkt sich rechtlich auf die Auslegung des Ehe- bzw. Erbvertrages im Hinblick auf die Erbenstellung sowie auf die Fristwahrung für die Herabsetzungsklage. Es wird voraussichtlich weder ein umfangreiches Aktenstudium noch ein kostspieliges Beweisverfahren notwendig sein. Es ist daher von einem durchschnittlichen Aufwand des Gerichts und des Rechtsvertreters auszugehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsteller 2 als einfache Streitgenossen ihre Kosten grundsätzlich teilen können.

Der Streitwert wird von den Klägern/Gesuchstellern auf mindestens Fr. 60:000.00 beziffert. Mit einem durchschnittlichen Verfahrensaufwand ist bei einem Streitwert in dieser Höhe von Gerichtskosten von rund Fr. 6’000.00 – Fr. 7’000.00 auszugehen.

Das Grundhonorar für Anwälte für eine Streitsache mit einem Streitwert zwischen Fr. 50’001.00 und Fr. 100’000.00 beträgt gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA) zwischen Fr. 3’300.00 und Fr. 9’250.00. Da das Verfahren – wie ausgeführt – kein aufwändiges Aktenstudium nach sich ziehen dürfte, dürfte das Grundhonorar im mittleren Bereich anzusetzen sein.

Die am 1. April 2016 dem Gericht eingereichten Honorarzahlungen der Rechtsvertreterin der Gesuchsteller können im Rahmen der Einschätzung der mut-masslichen Prozesskosten nicht berücksichtigt werden, da wie ausgeführt (Ziff. 3.19) nach dem einschlägigen kantonalen Gebührentarif für frei gewählte Rechtsvertreter vorgegangen werden muss. Aus der Abrechnung der Rechtsvertreterin ist ohnehin nicht ersichtlich, wie viel Zeit zur Bearbeitung aufgewendet wurde bzw. wie hoch das veranschlagte Honorar in Bezug zur aufgewendeten Zeit bemessen wurde.

Zusammenfassend ist von mutmasslichen Prozesskosten in der Höhe von rund Fr. 12’000.00 – Fr. 15’000.00 auszugehen. Der Anteil der Gesuchstellerin 1 an den Prozesskosten beträgt rund Fr. 6’000.00 – Fr. 7’500.00, wenn von einer hälftigen Teilung der Kosten mit dem Gesuchsteller 2 ausgegangen wird.

Mit dem Einkommensüberschuss von Fr. 420.00 monatlich und dem den Notgroschen-Freibetrag übersteigenden Vermögen von Fr. 5:000.00 ist die Gesuchstellerin 1 in der Lage, die Prozesskosten ratenweise zu begleichen und Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten.

Damit ist die Gesuchstellerin 1 nicht mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO, die Prüfung der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO erübrigt sich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers 2:

Sind zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – nach einer Gegenüberstellung mit den mutmasslichen Prozesskosten – ausreichend liquide Mittel, z.B. aus Bankkonten, Wertpapieren, Erbschaften o-der fälligen Forderungen vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Die Einkommenssituation ist insofern zu berücksichti-gen, als geprüft werden muss, ob vermögensrechtliche Mittel mangels ausreichendem Einkommen zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen (BGer, 9C_874/2008; RÜEGG, BSK ZPO, Art. 117 N 15).

Der Gesuchsteller 2 verfügt gegenwärtig über ein Privat- und ein Sparkonto mit einem liquiden Vermögen von insgesamt ca. […] (D 1.2). Unbewegliches Vermögen ist nicht vorhanden.

Der Gesuchsteller 2 hat wie ausgeführt (vgl. Ziff. 3.3) Anspruch auf einen Not-groschen-Freibetrag, welcher unangetastet bleibt (BÜHLER, BK ZPO I, Art. 117 N 112; BGer 1P.450/2004, E. 2.2).

Im Falle des Gesuchstellers 2 scheint es angebracht, einen Notgroschen-Freibetrag von ca. Fr. 10’000.00 vorzusehen, zumal es sich beim Gesuchsteller 2 um eine rund […] Jahre alte (Jahrgang […]) erwachsene, alleinstehende Person handelt. welche nur für ihren eigenen Lebensunterhalt autkommen muss. Gesundheitliche Einschränkungen werden keine geltend gemacht. Der Gesuchsteller 2 wird daher zweifellos in der Lage sein, den für den Prozess mutmasslich aufzuwendenden Betrag erneut anzusparen. Damit verbleiben dem Gesuchsteller 2 nach Abzug des Notgroschen-Freibetrags ca. Fr. 18’000.00 zur Deckung der mutmasslichen Prozesskosten

Die mutmasslichen Prozesskosten betragen wie ausgeführt (Ziff. 3.22) ca. Fr. 7’500.00, wenn man von einer hälftigen Teilung mit der Gesuchstelle-rin 1 ausgeht. Nach einem Vergleich des dem Gesuchsteller 2 über den Not-groschen-Freibetrag hinaus zustehenden Vermögens von Fr. 18’000.00 und den mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 7’500.00 verbleiben dem Gesuchsteller 2 rund Fr. 10’000.00 zur Bestreitung der mutmasslichen Prozesskosten, zumal der Gesuchsteller 2 keine vermögensrechtlichen Mittel zur Deckung seines Unterhalts benötigt.

Die weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssen für den Gesuchsteller 2 aufgrund seiner ausreichenden vermögensrechtlichen Mittel nicht geprüft werden. Vorbehältlich einer genaueren Prüfung sei aber angemerkt, dass der Gesuchsteller 2 mit einem Nettoeinkommen von Fr. 6’282.40 pro Monat zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und mit einem prozessualen Notbedarf von ca. Fr. 3’000.00 wohl auch aus einkommenstechnischer Sicht über die notwendigen Mittel verfügen würde, um den Prozess zu bestreiten.

Damit ist der Gesuchsteller 2 nicht mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Schliesslich könnte einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Gesuchsteller 2 ohnehin nicht stattgegeben werden, ohne dass die Leistungspflicht seiner Rechtsschutzversicherung Orion definitiv abgeklärt worden wäre (D 6.11). Eine Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich als Aktivum im Vermögen zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Kostengutsprache vorliegt. Ohne entsprechende Kostengutsprache müsste der Gesuchsteller 2 mithin zunächst eine Feststellungsklage gegen seine Rechtsschutzversicherung anstrengen (BÜH-LER, BK ZPO I, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 N 58 ff.).

verfügt:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 1 wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers 2 wird abgewiesen.

Die Gesuchsteller können innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht Schwyz, Postfach, 6431 Schwyz, Beschwerde einreichen. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet (mindestens im Doppel) einzureichen und hat die Beschwerdeanträge zu enthalten. Die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei diese in den Händen hat. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a) unrichtige Rechtsanwendung; b) offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Die Beschwerdeinstanz kann die Vollstreckung aufschieben.

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