Tag 869 Verfügung – Einreichung einer Klageantwort

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

Sie werden ersucht, bis 9. November 2016 eine Klageantwort einzureichen.

Die Klageantwort hat sinngemäss den Anforderungen des Art. 221 ZPO zu entsprechen. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen (Art. 222 ZPO i.V.m. Art. 221 ZPO). Gerichtssprache ist die deutsche Sprache (Art. 129 ZPO i.V.m. § 92 JG).

Reicht die beklagte Partei trotz Ansetzung einer kurzen Nachfrist keine oder keine genügende Rechtsschrift ein, so ist sie mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen. Das Gericht kann zudem ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen oder direkt zur Hauptverhandlung vorladen (Art. 223 ZPO).

Sollte während des Verfahrens die Adresse ändern, ist das dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, sonst sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (§ 95 JG).

Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit freundlichen Grüssen

Der Gerichtspräsident

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