Tag 872 Gesuch um Erbschaftsverwaltung

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Begründung:

FORMELLES

Vollmacht

Die Unterzeichnende ist gehörig bevollmächtigt. Beweis: Vollmachten der Gesuchsteller

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig zum Entscheid über Sicherungsmassregel ist von Bundesrechts wegen zwingend die Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 Abs. 2; Art. 19 ZPO). Der Erblasser hatte letzten Wohnsitz an der […] Das angerufene Erbschaftsamt ist örtlich zuständig.

Sachliche Zuständigkeit

Die sachlich zuständige Behörde bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss EG ZGB des Kanton Schwyz ist gestützt auf Paragraph 38 Abs. 2 EG ZGB das Erb-schaftsamt für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sachlich zuständig.

SACHVERHALT UND RECHTLICHES

Sachverhalt

Der Erblasser verstarb am […] mit letztem Wohnsitz an der […] hinterliess die folgenden gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilserben: die Gesuchsgegnerin, die Gesuchsteller als Nachkommen aus der ersten Ehe des Erblassers und den gemeinsamen Sohn des Erblassers und der Gesuchsgegnerin […] geb. […] wohnhaft […] (nachfolgend […])

Am 28. Mai […] wurde ein Ehe- und Erbvertrag zur Eröffnung eingereicht. Der Ehe- und Erbvertrag wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2014 eröffnet.

Gegen die Ausstellung des Erbscheins wurde Einsprache erhoben, und der Einzelrichter hielt in der Verfügung vom 8. Juni 2015 fest, dass aufgrund der bestrittenen Erbenstellung der Gesuchsteller durch die Gesuchsgegnerin bis zum unbenutzten Ablauf der Verwirkungsfristen der erbrechtlichen Klagen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Erbenstellung keine Erbenbescheinigung ausgestellt wird.

Die Gesuchsteller reichten am 18. Februar 2016 beim Bezirksgericht Höfe eine Feststellungs- bzw. Herabsetzungsklage ein. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig und ein rechtskräftiger Entscheid liegt nicht vor.

Im Nachlass befinden sich neben substantiellen Mitteln bei Banken auch Liegenschaften, die verwaltet werden müssen. Es handelt sich insbesondere um die folgenden Liegenschaften: […]

Nach Kenntnis der Gesuchsteller werden die Liegenschaft […] vermietet. Die Gesuchsteller haben festgestellt, dass gewisse Mieter seit geraumer Zeit ihren Mietzins nicht mehr auf das für die Mietzinsen bestimmte Konto der Erbengemeinschaft bei der Schwyzer Kantonalbank (Kontonummer […]) bezahlen. Das Ausbleiben der Mietzinszahlungen hat bei einigen Mietern bereits im Mai 2015 begonnen. Mutmasslich wurden die Mieter von der Gesuchsgegnerin aufgefordert, die Mieten auf ein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen, damit sie alleine und an der Erbengemeinschaft vorbei über diese Einnahmen verfügen kann. Die Gesuchsteller haben sämtliche ihnen bekannten Mieter deshalb im September 2015 aufgefordert, den Mietzins an die Erbengemeinschaft zu leisten. Um einem Doppelzahlungsrisiko zu entgehen, sind einige Mieter dieser Aufforderung gefolgt, andere nicht. Die ausstehenden Mietzinse der Jahre 2015/2016 belaufen sich einstweilen auf mutmasslich CHF 295’800.

Vorschläge der Gesuchsteller zu einer partnerschaftlichen Verwaltung des Nachlass-vermögens wurden von der Gesuchsgegnerin nicht beantwortet.

Da die Gesuchsgegnerin keine Hand zu einer einvernehmlichen Verwaltung des Nachlasses bietet, ist die Verwaltung des Nachlasses aufgrund des Gesamthandprin-zips nicht möglich. Dazu kommt, dass Mieter (rechtsungültig) angewiesen wurden, die Mietzinse auf ein Drittkonto zu leisten. Es sind damit dringend die notwendigen Massnahmen zur Einziehung der ausstehenden Mietzinse an die Hand zu nehmen und auch die administrativen Belange im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen, den Liegenschaften und die weitere Verwaltung des Nachlasses zu regeln.

Zur Person des Erbschaftsverwalters

Wir schlagen vor, dass die BK&P AG, Treuhandgesellschaft, Balderngasse 9, 8001 Zürich als Erbschaftsverwalterin eingesetzt wird. Eventualiter wird beantragt, dass Herr Martin Baumgartner, c/o BK&P AG, Treuhandgesellschaft, Balderngasse 9, 8001 Zürich, eingesetzt wird.

Bei der BK&P AG, Treuhandgesellschaft handelt es sich um eine Unternehmung, die u.a. Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung (Gesellschafts- und Vertragsrecht, Erbrecht (u.a. auch Willensvollstreckermandate) anbietet. Sie bringt die notwendige Erfahrung für die Verwaltung des Nachlasses aber auch die Sicherung des Bestandes des Nachlasses mit.

Rechtliches

Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB).

Das ZGB regelt allein und abschliessend die Anwendungsfälle der Erbschaftsverwal-tung.› Gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet, wo das Gesetz dies für bestimmte Fälle vorsieht. Das Gesetz sieht die Erb-schaftsverwaltung als Alternative vor zur Überlassung der Erbschaft an die Erben nach Einlieferung einer Verfügung von Todes (Art. 556 Abs. 3). Sie kann insbesondere auch nach Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung angeordnet werden. Die Erbschaftsverwaltung ist anzuordnen, wenn gesetzliche Erben fehlen, denen die Vermögensverwaltung anvertraut werden kann oder wenn die Verwaltung durch die Erben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko, insb. mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die (besserberechtigten) Erben, dar

stellt, etwa weil sie sich uneinig sind oder weil die Situation unter ihnen nicht klar.

Vorliegend wurde aufgrund der Einsprache keine Erbbescheinigung ausgestellt. Der Prozess betreffend Feststellung Erbenstellung bzw. eventualiter Herabsetzung dürfte noch einige Zeit dauern. Unter den Erben besteht Uneinigkeit über die Verwaltung des Nachlasses. Zudem besteht aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin die Gefahr des Vermögenszerfalls. Es ist daher zur Sicherung und des Erhalts des Nachlasses umgehend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Namens der Gesuchsteller ersuche ich höflich um antragsgemässe Entscheidung.

Mit vorzüglicher Hochachtung

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