Tag 926 Gesuchsantwort Gegenpartei

  • Post author:

Sehr geehrte Damen und Herren

Namens der Gesuchsgegnerin stelle ich folgende

ANTRÄGE

Der Antrag auf Einsetzung eines Erbschaftsverwalters sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Eventualiter sei [Sohn der Beklagten] geb. […] wohnhaft […], als Erbschaftsverwalter gemäss Art. 554 ZGB einzusetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsteller.

FORMELLES

Vollmacht

Der Unterzeichnende ist bevollmächtigt. Die Vollmacht wurde bereits zugestellt.

Frist

Die mit Verfügung vom 29. November 2016 gesetzte Frist wird mit der heutigen Eingabe gewahrt.

SACHVERHALT

Der ersten Ehe von […], geboren […], gestorben […], wohnhaft gewesen […], (nachfolgend «Erblasser») entsprossen folgende Kinder:

[…]

Am 27. August 1982 heiratete der Erblasser […], (Gesuchsgegnerin).

Dieser zweiten Ehe entspross […] , geboren am […] der gemeinsame Sohn. Weitere Nachkommen hatte der Erblasser nicht.

Am […] liessen der Erblasser und seine zweite Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag beurkunden. In diesem Ehe- und Erbvertrag bestimmten sie auf den vorliegenden Fall bezogen im Wesentlichen:

  • dass das gesamte Vermögen dem überlebenden Ehegatten als Vorerbe zufallen solle (Ziffer 2 und Ziffer 3);
  • dass es den Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten frei stehe, bereits bei dessen Tod den Pflichtteil zu verlangen (Ziffer 3.2);
  • dass die erbrechtlichen Ansprüche des Nachkommen, der seinen Pflichtteil verlangt, vollumfänglich abgegolten sind. Er kann keine Ansprüche beim Ableben des überlebenden Ehegatten mehr erheben.
  • dass der überlebende Ehegatte allfällige Pflichtteile in bar abgelten kann und befugt ist, alle Nachlassaktiven in natura an sich zu ziehen:
  • dass bei Vorversterben des Ehemannes die auf seinen Namen eingetragenen Grundstücke in das Alleineigentum der Ehefrau zu übertragen sind;
  • dass, wenn der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird, die nicht gemeinsamen Nachkommen 1/6 bzw. der gemeinsame Nachkomme  […] 2/6 des Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten erhalten sollen.

Im Februar 2014 hatte der Erblasser die Absicht, den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom auch für seine Nachkommen verbindlich zu machen. Diese sollten verbindlich den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Nachlass des Erstversterbenden erklären. Der Entwurf sah unter Hinweis auf den Ehe- und Erbvertrag (Ziffer B.3) vor, dass beim Vorversterben von […] seine Ehefrau den gesamten Nachlass als Vorerbin erhalten solle. Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen verzichteten gemäss Entwurf auf ihren Pflichtteil (Ziffer C.1.a). Dieser Entwurf wurde den Nachkommen am 23. Mai 2014 vom Verfasser Notar A.W. erläutert und vorgestellt und im Anschluss auch den Gesuchstellern abgegeben. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen des Vertragsentwurfes wurde auch seitens der Ehegatten auf den bestehenden und heute massgebenden Ehe- und Erbvertrag vom […] Bezug genommen und insbesondere auf die Vor- und Nacherbeneinsetzung aufmerksam gemacht. Weil der Erblasser kurz darauf verstarb (zwei Tage nach diesem Treffen) konnte der überarbeitete Ehe- und Erbvertrag jedoch nicht mehr beurkundet werden.

Am xx. xxxx 2014 verstarb der Erblasser.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Ehe- und Erbvertrag vom […] den gesetzlichen Erben eröffnet.

Am 15. Juni 2015 stellten die Gesuchsteller beim Vermittleramt der Gemeinde […] ein Schlichtungsgesuch und stellten ein Feststellungs- und Herabsetzungsbegehren. Die Schlichtungsverhandlung führte zu keiner Einigung. Die Gesuchsteller reichten beim Bezirksgericht Höfe am 18. Februar 2016 eine Feststellungs- und Herabsetzungsklage ein. Dieses Verfahren ist zurzeit hängig.

Nach dem Tod des Erblassers überhäuften die Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit Verfahren und mit Informationsbegehren obwohl seitens des Erbschaftsamtes auf Grund der Nacher-beneinsetzung ein umfangreichendes Sicherungsinventar erstellt wurde (Art. 490 Abs. 1 ZGB). Die Gesuchsgegnerin kam diesen Auskunftsbegehren dennoch immer so rasch wie möglich nach. Sie hat den Gesuchstellern ausserdem auch einen Vergleichsvorschlag zukommen lassen. Diese traten jedoch darauf ohne ersichtlichen Grund nicht ein. Die Gesuchsteller weigerten sich zudem bis heute, selber ein Vergleichsangebot abzugeben.

Rechtliches

Vorbemerkung

Das Gesuch um Bestellung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB kann lediglich ein Erbe einreichen. Wie nachfolgend ausgeführt werden wird, fehlt es den Gesuch-stellern an dieser Voraussetzung. Sie können sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, auch nicht auf das Recht des «virtuellen» Erben berufen.

Anordnung im Ehe- und Erbvertrages vom 24. Januar 1990

Vertragswille / Vertragsauslegung

Die Parteien des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 haben ihren Willen im Ehe- und Erbvertrag dahingehend festgehalten, dass sie den überlebenden Ehegatten als «Alleinerben» (Vorerbe) über den gesamten Nachlass eingesetzt haben (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 2 des Ehe-und Erbvertrages). Die Nachkommen sollten erst etwas erben, wenn der überlebende Ehegatte versterben sollte (Ziff. 4.1). Somit wurden die Nachkommen beim Erstversterben eines Ehegatten als Erbe ausgeschlossen. Dies war der Wille der Vertragsparteien. Eventualiter ist der Vertrag in diesem Sinn nach den Vertrauensgrundsatz auszulegen.

Die Gesuchsteller argumentieren, dass sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Wahlrecht dahingehend haben, dass sie entweder die Nacherbschaft oder den Pflichtteil und damit die Erbenstellung wählen können. Sie verweisen diesbezüglich auf Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages, wonach es den Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten frei steht, bereits bei dessen Tod den Pflichtteil zu verlangen. Diese Vertragsauslegung ist falsch.

Die angesprochene Bestimmung von Ziffer 3.2 wiederholt lediglich die gesetzliche Bestimmung von Art. 531 ZGB, wonach eine Nacherbeneinsetzung gegenüber einem pflichtteilsge-schützten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig ist. Entgegen dem Wortlaut des Artikels ist eine Nacherbeneinsetzung jedoch nicht «ungültig», sondern lediglich herabsetzbar. Es handelt sich dabei um eine besondere Art der Herabsetzungsklage. Aus diesem Grund wird nicht einfach die Nacherbeneinsetzung im Umfang des Pflichtteils gestrichen. Wenn der Berechtigte seinen Pflichtteil geltend machen will, muss er innerhalb eines Jahres die Herabsetzungsklage erheben. Diese Auslegung gilt auch für Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages. Es war der Wille, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil im gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 531 ZGB geltend machen muss, damit er eine Erbenstellung erlangt. Eventualiter ist der Vertrag entsprechend auszulegen.

Dass dies der Wille der Vertragsparteien gewesen ist, zeigt auch der Entwurf des Erbvertrages vom 25. April 2014. Gemäss diesem Entwurf, den der Erblasser aufsetzen liess, sollten die Nachkommen für den Fall des Erstversterbens des Erblassers zugunsten der Gesuchsgegnerin (Ehefrau) einen Erbverzicht unterzeichnen (Ziffer C.la Entwurf). Somit ist der Inhalt des Ehe- und Erbvertrages und des Entwurfs des Erbvertrages identisch. Die Nachkommen sollten dies mit ihrer Unterschrift im Erbvertrag bestätigen, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden konnten. Wie schon erwähnt wurde, konnte der Erbvertrag jedoch nicht mehr unterzeichnet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Erbvertrag aufzeigt, was der Wille des Erblassers und der Gesuchsgegnerin im Ehe- und Erbvertrag war. Somit ergibt sich, dass die Gesuchsteller «bloss» Nacherbe des Nachlasses des Erblassers sind.

Höchstpersönliche Natur der Verfügungen von Todes wegen

Unabhängig davon wäre die Zusprechung eines Wahlrechts an die Nachkommen in dem Sinn, dass sie frei entscheiden können, ob sie Vollerbe oder Nacherbe sein wollen, ohnehin ungültig.

Die rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist von absolut höchstpersönlicher Natur. Verfügungen von Todes wegen sind Akte des Erblassers, und nur des Erblassers?. Ausschliesslich er kann wirksam Anordnungen von Todes wegen treffen und insbesondere einen Erben bezeichnen.

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur materiellen Höchstpersönlichkeit bisher eine strenge Praxis verfolgt›. Das Erbrecht des ZGB besteht auf einer ausschliesslichen Verfügungsbefugnis des Erblassers, d.h. dieser selbst muss unmittelbar die begünstigten Personen in seiner Verfügung bezeichnen. Eine bloss mittelbare Bezeichnung der Begünstigten – etwa durch Delegation an eine andere Person – reicht nicht aus.

Wenn man mit den Gesuchstellern annehmen wollte, dass es Wille der Vertragsparteien des Ehe- und Erbvertrages vom 25. April 2014 war (was bestritten ist), dass sie selber wählen können, ob sie Erben sein wollen oder nicht, würde dies nach dem Gesagten den Grundsatz, der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzen. Diese Bestimmung wäre daher ungültig. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Gesuchsteller somit keine (vollwertigen) Erben des Nachlasses. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Eventualiter ist es abzuweisen.

Kein Recht als virtueller Erbe

Die Gesuchsteller geniessen an sich Pflichtteilsschutz (Art. 531 ZGB). Wie oben ausgeführt wurde, hat sie der Erblasser jedoch für den Fall des Erstversterbens als Erben ausgeschlossen.

Ein von der Erbschaft ausgeschlossener oder übergangener Pflichtteilsberechtigter wird nach herrschender Lehre erst mit einem (positiven) Herabsetzungsurteil Erbe und damit Mitglied der Erbengemeinschaft. Vorher ist er als «virtueller» Erbe zu betrachten, der weder Besitzer an den Nachlasswerten ist, noch an deren Verwaltung teilnimmt. Er kann jedoch die Herabsetzungsklage erheben. Versäumt es der virtuelle Erbe jedoch, innerhalb der einjährigen Ver-wirkungsfrist von Art. 533 ZGB zu klagen, verliert er definitiv seinen Anspruch auf Erlangung der Erbenstellung».

Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsteller – wie noch ausgeführt werden wird – die Frist von Art. 533 ZGB versäumt.

Bei der einjährigen Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Die Frist beginnt mit der Kenntnis der ihn übergehenden oder ausschliessenden Verfügung von Todes wegen. Die Kenntnis beschränkt sich auf die blosse Tatsache der Pflichtteilsverletzung, nicht indessen von deren genauem Ausmass. Eine Verfügung von Todes wegen braucht dem Betroffenen nicht vollständig bekannt zu sein, wenn er wenigstens erkennen kann, dass seine Ansprüche verletzt sind. Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben (virtueller Erbe) ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Enterbung und deren fehlende Berechtigung von Bedeutung›. Massgebend ist auch nicht die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch den Richter, wenn der virtuelle Erbe von der Pflichtteilsverletzung schon vorher Kenntnis hatte.

Im vorliegenden Fall wussten die Gesuchsteller schon vor dem Tod des Erblassers von der Existenz und dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrag und dass sie mit Blick auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erbe ausgeschlossen wurden.

Auch im Entwurf des Erbvertrages vom 25. April 2014, der sämtlichen Nachkommen abgegeben wurde, findet sich der entsprechende Hinweis (Ziffer B.3). Vor diesem Hintergrund begann die Frist mit dem Tod des Erblassers zu laufen. Die Gesuchsteller hatten vom Tod des Erblassers noch im xx. xxx 2014 Kenntnis. Die einjährige Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage endete daher am xx. xxx 2015. Die Gesuchsteller stellten jedoch erst am 15. Juni 2015 das Schlichtungsgesuch für die Herabsetzungsklage. Das ist zu spät, weshalb ihr Recht auf eine Erbenstellung verwirkt ist. Sie sind daher definitiv nicht Erben des Nachlasses des Erblassers. Vorbehalten bleibt ihre Nacherbenstellung.

Weil die Gesuchsteller keine Erbenstellung haben, können sie auch kein Gesuch um Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung stellen. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Unabhängig davon hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden, dass ein virtueller Erbe überhaupt das Recht hat, das Gesuch um Bestellung einer Erbschaftsverwaltung zu stellen. Es wird bestritten, dass dies möglich ist. Der virtuelle Erbe hat kein Recht auf die Verwaltung des Nachlasses. Konsequenterweise kann er auch keinen Anspruch darauf haben, dass eine andere Verwaltung bestellt wird als die «ordentlichen» Erben.

Fazit

Im Ehe- und Erbvertrag wurden die Gesuchsteller als Erbe für den Fall des Erstversterbens des Erblassers ausgeschlossen. Die Gesuchsteller haben ihre Pflichtteilsberechtigung nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist durch Herabsetzungsklage geltend gemacht. Unter diesen Umständen haben sie (unter Vorbehalt ihrer Nacherbenstellung) keine Erbenstellung im Nachlass des Erblassers. Sie sind daher nicht berechtigt, das Gesuch um eine Erbschaftsverwaltung zu stellen.

Zum Eventualantrag

Sollte das Erbschaftsamt wider Erwarten das Gesuch gutheissen, dann schlägt die Gesuchsgegnerin [ihren Sohn], geb […], wohnhaft als Erbschaftsverwalter vor. Bei dieser Person handelt es sich um den gemeinsamen Sohn der Eheleute […] und ist ebenfalls Nacherbe des Erblassers. […] verwaltet die Grundstücke bereits seit dem Tode des Erblassers insbesondere auch die im Miteigentum der Gesuchsgegnerin und des Erblassers stehenden Grundstücke; für diese gemeinschaftlichen Grundstücke wäre eine Verwaltung durch einen externen Erbschaftsverwalter ohne Mitwirkung der Gesuchsgegnerin ohnehin nicht zulässig.

Die Gesuchsgegnerin ist strikt dagegen, dass die Erbschaftsverwaltung an die Personen, welche die Gesuchsgegner vorschlagen, übertragen wird. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Eventualiter ist eine ortsansässige Person zu bestimmen.

Zur Gesuchbegründung vom 13. Oktober 2015 im Speziellen

[…]

Aus den angeführten Gründen ersuche ich Sie höflich um antragsgemässen Entscheid.

Mit vorzüglicher Hochachtung

[pdf-embedder url=»https://herabsetzungsklage.ch/wp-content/uploads/securepdfs/2023/09/161206-anonym-Gesuchsantwort-Gegenpartei.pdf» title=»161206 anonym Gesuchsantwort Gegenpartei»]