hat das
Erbschaftsamt
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Am […] verstarb […], geboren […] wohnhaft gewesen […].
Der Erblasser hat laut urkundlicher Feststellung folgende gesetzliche Erben hinterlassen:
seine Ehefrau: […]
seine Nachkommen: […]
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 beantragte […] namens und im Auftrag der gesetzlichen Erben […] und […] die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB) und hielt fest, dass als Erbschaftsverwalterin die BK&P AG, Treuhandgesellschaft, Balderngasse 9, 8001 Zürich, einzusetzen sei.
Sie führte aus, dass der Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990 mit Verfügung vom 13. Juni 2014 durch den Einzelrichter des Bezirkes Höfe eröffnet worden sei.
Gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung sei seitens der Gesuchsteller Einsprache erhoben worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 habe der Einzelrichter den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der bestrittenen Erbenstellung bis zum unbenutzten Ablauf der Verwirkungsfristen der erbrechtlichen Klagen bzw. bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die Erbenstellung keine Erbbescheinigung ausgestellt werde.
Am 18. Februar 2016 hätten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Höfe eine Feststellungs- bzw. Herabsetzungsklage eingereicht. In diesem Verfahren liege noch kein rechtskräftiger Entscheid vor.
Am 6. Dezember 2016 reichte […] namens und im Auftrag der Gesuchsgegnerin und Ehefrau […] eine Stellungnahme zur beantragten Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB) ein. Er führte aus, dass der Antrag auf Einsetzung eines Erbschaftsverwalters abzuweisen sei. Eventualiter sei [ihr Sohn] als Erbschaftsverwalter einzusetzen.
Eine Erbschaftsverwaltung wird unter anderem dann angeordnet, wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 ZGB). Da im Nachlass des […] eine entsprechende Klage beim Einzelrichter hängig ist, ist die Erbfolge unklar und es kann vorläufig keine Erbbescheinigung ausgestellt werden. Damit der Nachlass trotzdem weiterhin verwaltet werden kann, ist die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung angezeigt. Bei der Ernennung des Erbschaftsverwalters hat die zuständige Behörde ein pflichtgemässes Ermessen. Der Erbschaftsverwalter hat die notwendigen Fachkenntnisse vorzuweisen und muss vertrauenswürdig sowie unabhängig sein. Im vorliegenden Fall erachtet es die Behörde als sinnvoll, einen ausserkantonalen Erbschafts-verwalter einzusetzen. Mit […] konnte eine geeignete Person gefunden werden.
Im Nachlass des […] wird die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB angeordnet. Als Erbschaftsverwalter wird ernannt: […]
Die Erbschaftsverwaltung beginnt und endet mit behördlicher Verfügung. Der Erbschaftsverwalter hat den Nachlass nach Bestand und Wert sowie unter Wahrung der Gesamtheit der schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten zu sichern, zu erhalten und den Nachlass zu verwalten. Wird die Erbschaftsverwaltung vom Erbschaftsamt als für beendet erklärt, hat der Erbschaftsverwalter die Erbschaft an die Erben zu übergeben und dem Erbschaftsamt einen Schlussbericht samt Honorarrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten. Ebenso hat er dem Erbschaftsamt periodisch, im Mindesten halbjährlich, einen kurzen Bericht zu erstatten.
Die Gebühren des Erbschaftsamtes werden zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt.
Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit deren Zustellung beim Bezirksrat
Höfe, Bahnhofstrasse 4, Postfach 124, 8832 Wollerau, schriftlich, begründet und unter Beilage dieser Verfügung Beschwerde eingereicht werden.
Erbschaftsamt Höfe
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