Sehr geehrter Herr […]
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde in der vorgenannten Nachlassangelegenheit die Erbschaftsverwaltung angeordnet und Sie als Erbschaftsverwalter ernannt.
Innert Frist wurde keine Beschwerde beim Bezirksrat Höfe eingereicht, weshalb die Verfügung rechtskräftig ist.
Beiliegend erhalten Sie unsere Verfügung vom 21. Juli 2014 betreffend Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB) mit sämtlichen Beilagen (Steuerinventar inkl. Belege) zu Ihren Akten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Erbschaftsamt Höfe
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