Klageantwort
In Sachen […]
gegen […]
betreffend Feststellung Erbenstellung / Herabsetzung
Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Richter
Namens der Beklagten stelle ich folgende
RECHTSBEGEHREN
Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Kläger.
FORMELLES
Der Unterzeichnende ist bevollmächtigt.
Beweis: Vollmacht
Die mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gesetzte Frist wird mit der heutigen Eingabe gewahrt.
Der verstorbene […] (nachfolgend «Erblasser») hatte seinen letzten Wohnsitz in […] Das Bezirksgericht Ilöfe ist deshalb örtlich (Art. 28 Abs. | ZPO) und sachlich (§ 31 Abs. 1 JG) zuständig.
Der von den Klägern geschätzte Streitwert in der Höhe von CHF 60’000.– wird vorläufig anerkannt.
Sollte die Klage wider Erwarten materiell behandelt werden und sollten sich die Parteien bezüglich der Anrechnungswerte der Grundstücke nicht einigen können. dann müssen für die Bestimmung der Pflichtteile die Verkehrswerte der Grundstücke und Mehrwertanteile mittels Gutachten bestimmt werden. Der Beklagten ist es daher momentan nicht möglich. die Ansprüche zu beziffern. Es gilt sinngemäss Art. 85 ZPO. Entsprechend ist der Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme und allfälligen weiteren Substanziierungen ihrer Ansprüche zu geben.
Im Rahmen des Beweisverfahrens müssen – soweit nicht vorgängig eine gütliche Einigung erzielt werden kann – Verkehrswertschätzungen in Auftrag gegeben werden. Es wird bean-tragt, dass damit die kantonale Güterschatzungskommission beauftragt wird. Diese ist als amtliche Schätzungsstelle ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 60 EGzZGB-SZ). Dies wird nachfolgend nicht jedes Mal wieder wiederholt.
Nachfolgend werden für die klägerischen Beilagen der Begriff «KB» und für die beklagtischen Beilagen der Begriff «BB» verwendet.
SACHVERHALT
Der ersten Ehe des Erblassers, geboren […], gestorben […], wohnhaft gewesen […], entsprossen folgende Kinder:
[…]
Am […] heiratete der Erblasser […] (Beklagte).
Dieser zweiten Ehe entspross der gemeinsame Sohn […], geboren […]. Weitere Nachkommen hatte der Erblasser nicht.
Am xx. xxx 1990 liessen der Erblasser und seine zweite Ehefrau (Beklagte) auf dem Notariat Höfe einen Ehe- und Erbrertrag (nachfolgend «Ehe- und Erbvertrag» genannt) beurkunden. In diesem Ehe- und Erbvertrag bestimmten sie auf den vorliegenden Fall bezogen im Wesentlichen:
- dass das gesamte Vermögen dem überlebenden Ehegatten als Vorerbe zufallen solle (Ziffer 2 und Ziffer 3);
- dass es den Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten frei stehe, bereits bei dessen Tod den Pflichtteil zu verlangen (Ziffer 3.2);
- dass die erbrechtlichen Ansprüche des Nachkommen. der seinen Pflichtteil verlangt. vollumfänglich abgegolten sind. Er kann keine Ansprüche beim Ableben des überlebenden Ehegatten mehr erheben;
- dass der überlebende Ehegatte allfällige Pflichtteile in bar abgelten kann und befugt ist, alle Nachlassaktiven in natura an sich zu zienen;
- dass bei Vorversterben des Ehemannes die auf seinen Namen eingetragenen Grundstücke 1 das Alleineigentum der Ehefrau zu übertragen sind;
- dass, wenn der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird. die nicht gemeinsamen Nachkommen 1/6 bzw. der gemeinsame Nachkomme […] 2/6 des Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten erhalten sollen.
Im Februar 2014 hatte der Erblasser die Absicht. den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 auch für seine Nachkommen verbindlich zu machen. Diese sollten verbindlich den Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch im Nachlass des Erstversterbenden erklären (Erbverzicht). Der Entwurf sah unter Hinweis auf den Ehe- und Erbvertrag (Ziffer B.3) vor, dass beim Vorversterben von […] seine Ehefrau den gesamten Nachlass als Vorerbin erhalten solle. Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen verzichteten gemäss Entwurf auf ihren Pflichtteil (Ziffer C.1.a). Dieser Entwurf wurde den Nachkommen am xx. xxx 2014 vom Verfasser Notar A. W. erläutert und vorgestellt und im Anschluss auch der Klägerin 1 abgegeben. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen des Vertragsentwurfes informierte Notar A. W. auch über den bestehenden Ehe- und Erbvertrag von xx. xxx 1990 und inshesondere über die Nacherbeneinsetzung. Die dannt verbundenen Auswirkungen für sämtliche Nachkommen der beiden Ehegatten wurden allen Anwesenden unmissverständlich erläutert. Der Kläger 2 konnte an dieser Sitzung nicht teilnehmen. Er wurde jedoch nachträglich von der Klägerin 1 informiert. Er erhielt durch die Klägerin 1 auch ein Exemplar des Erbvertragsentwurfes. Weil der Erblasser kurz darauf verstarb (zwei Tage nach diesem Treffen), konnte der überarbeitete Ehe- und Erbvertrag aber nicht mehr beurkundet werden.
Am xx. xxx 2014 verstarb der Erblasser.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Versand: 13. Juni 2014) eröffnete das Bezirksgericht Höfe den Erben einen Teil des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 und mit rektifizierter Verfügung vom 13. Juni 2014 (Versand: 20. Juni 2014) den vollständigen Ehe- und Erbvertrag.
Am 15. Juni 2015 stellten die Kläger beim Vermittleramt der Gemeinde […] ein Schlichtungsgesuch mit einem Feststellungs- und Herabsetzungsbegehren. Die Schlichtungsverhandlung führte zu keiner Einigung. Die Kläger reichten beim Bezirksgericht Höfe am 18. Februar 2016 die vorliegende Klage ein.
Nach dem Tod des Erblassers überhäuften die Kläger die Beklagte und deren Sohn […] mit Verfahren und mit Informationsbegehren obwohl seitens des Erbschaftsamtes auf Grund der Nacherbeneinsetzung ein umfangreichendes Sicherungsinventar erstellt wurde (Art. 490 Abs. | ZGB). Die Beklagte und […] kamen diesen Auskunftsbegehren dennoch immer so rasch wie möglich nach. Beispielhaft wird auf das Schreiben der Kläger vom 2. Oktober 2014 und das Antwortschreiben vom 23. Oktober 2014 verwiesen. Die Be klagte und […] waren immer kooperativ.
Die Beklagte liess den Klägern ausserdem einen Vergleichsvorschlag (Version 1 vom 2. Mai 2016) zukommen. der von Notar A. W. ausgearbeitet wurde. Die Kläger traten jedoch darauf ohne weitere Begründung nicht ein. Die Kläger ihrerseits weigerten sich bis heute. selber ein Vergleichsangebot abzugeben.
In der Zwischenzeit hat Notar A. W. gewisse Änderungen in seiner Berechnung angebracht. Die Beklagte legt diese Version 2 vom 18. Januar 2017 bei. Diese Berechnung von Notar A. W. erfolgt aber unpräjudiziell und bindet die Beklagte nicht.
Auf Antrag der Kläger hin setzte das Erbschaftsamt Höfe mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 Rechtsanwalt lic.iur. […]. als Erbschaftsverwalter über den Nachlass des Erblassers ein (Art. 554 ZGB).
ZUM FESTSTELLUNGSANTRAG (Rechtsbegehren Ziffer 1)
Vorbemerkung
Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt. dass ihnen gemäss Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 beim Tod des Erblassers das Recht zustand, zu wählen. ob sie die Stellung eines «Vorerben» oder die Stellung eines «Vollerben» im Umfang des Pflichtteils einnehmen wollen. Sie stellen im Rechtsbegehren Ziffer 1 den Antrag. es sei ihre Erbenstellung festzustellen.
Dieser Standpunkt ist, wie nachfolgend ausgeführt wird, falsch.
Fehlendes Feststellungsinteresse
Die Kläger erheben eine Feststellungsklage (Rechtsbegehren Ziffer 1). Für die Feststellungs-klage wird nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gesteigertes Rechts-schutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) in Form eines Feststellungsinteressens verlangt. Hierbei gilt der Grundsatz. der Subsidiarität. d.h. ein solches Feststellungsbegehren ist nur zulässig. wenn das Gewünschte nicht bereits mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall hätten die Kläger. sofern sie tatsächlich Erben sind (was bestritten ist). die Möglichkeit. eine Erbteilungsklage zu erheben. Bei dieser Klage handelt es sich um ein Gestaltungsbegehren. In Rahmen dieses Erbteilungsprozesses wäre als Vorfrage die Frage nach der Erbenstellung zu beantworten. Weil die Kläger den Grundsatz der Subsidiarität verletzt haben, ist das klägerische Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren 1 daher nicht zulässig. Es fehlt diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher ohne Prüfung der materiellen Rechtslage nicht einzutreten.
Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen in Sinne einer Eventualbegründung.
Anordnung im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990
Parteiwille / Vertragsauslegung
Die Eheleute […] und […] haben ihren Willen im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990, den das Notariat Höfe (Notar […]) beurkundet hat, dahingehend festgehalten, dass sie den überlebenden Ehegatten als «Alleinerben» (Vorerbe) über den gesamten Nachlass eingesetzt haben (vgl. Ziff. 3.1 und Ziff. 2 des Ehe- und Erbvertrages). Die Nachkommen sollten erst etwas erben. wenn der überlebende Ehegatte versterben sollte (Ziff. 4.1). Somit wurden die Nachkommen beim Erstversterben eines Ehegatten als Vollerbe ausgeschlossen. Ein Wahlrecht sollte nicht geschaffen werden. Weil die Vertragsparteien aber wussten. dass die Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch hatten und diesen einklagen konnten. hielten sie fest. dass. wenn ein Nachkomme den gesetzlichen Pflicht-teilsanspruch (klageweise) geltend mache. derselbe als Nacherbe ausser Betracht falle. Dies war der Wille der Vertragsparteien. Eventualiter ist der Vertrag in diesem Sinn nach den Vertrauensgrundsatz. auszulegen.
Die Kläger argumentieren, dass sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ein Wahlrecht dahingehend haben. dass sie entweder die Nacherbschaft oder den Pflichtteil und damit die Erbenstellung wählen können. Sie verweisen diesbezüglich auf Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages. wonach die Nachkommen des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen können. Diese Vertragsauslegung ist falsch. Der Wille der Vertragsparteien war ein ande-rer. Die Nachkommen sollten kein Wahlrecht haben.
Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages wiederholt lediglich den Grundsatz, dass ein pflichtteilsgeschützter Nachkomme seinen Pflichtteil unbelastet verlangen kann. Er muss es sich nicht gefallen lassen. lediglich als Nacherbe eingesetzt zu werden. Die zwingende Natur des Pflichtteils bedeutet allerdings nicht, dass dieser einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung von vornherein nicht zugänglich wäre. Wird mittels Testament oder Erbvertrag sein Pflichtteil verletzt. kann er diesen mittels der Herabsetzungsklage gemäss Art. 522 ff. ZGB verlangen. Dies war auch der Wille der Vertragsparteien des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990. In der angesprochenen Ziffer mit Rücksicht auf den klageweise durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch der Nachkommen festgehalten. dass die Nachkommen den Pflichttei verlangen können. Es kann damit nur gemeint gewesen sein, dass sie diesen mittels der Herabsetzungsklage geltend machen können. Ein Wahlrecht wurde nicht eingeräumt. Dies war der Wille der Parteien. Auch mittels einer Auslegung der Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Wenn man ein Wahlrecht vereinbart hätte, hätte man im Ehe- und Erbvertrag auch von einem «Wahlrecht» gesprochen. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr wird in Ziffer 3.1 und in Ziffer 3.3 Absatz I und lit. e je das Wort «verlangen» verwendet. Damit war gemeint. dass den Vertragsparteien bewusst war, dass die Nachkommen ihren gesetzlichen Pflichtteil mit der Herabsetzungsklage gerichtlich durchsetzen konn-ten. Dieser Fall ist in Art. 3.2 angesprochen. In diesem Sinn wiesen die Vertragsparteien in Ziffer 3.2 Absatz 2 noch cinmal darauf hin dass es der «Wunsch» der Vertragsparteien ist. den überlebenden Ehegatten vollständig zu begünstigen. Wer diesen Wunsch «respektiere», solle Nacherbe sein. Der Begriff «respektieren» spricht ebenfalls gegen ein Wahlrecht. Es wurde lediglich ein Vorbehalt wegen zwingendem Erbrecht (Pflichtteilsanspruch) gemacht. In Ziffer 3.3 lit a wird vom «widersprechenden» Nachkommen gesprochen. was nicht so geschrieben worden wäre. wenn em Wahlrecht verembart worden wäre. «Widersprechend» weist darauf hin, dass die Rechte aus zwingendem Gesetzesrecht vorbehalten wurden. Zudem wollten die Vertragsparteien die Konsequenzen aulzeigen. falls widersprechende Nachkommen ihrer Pflichtteil gerichtlich durchsetzen würden. In diesem Fall verloren sie ihren Anspruch auf die Stellung eines Nacherben beim Ableben des Zweitversterbenden.
Gegen die Annahme eines Wahlrechts spricht auch der Umstand. dass nicht umschrieben wurde. wie das (bestrittene) Wahlrecht ausgeübt werden sollte. Hätte man ein Wahlrecht ge-wollt, hätte man die Details umschrieben. Insbesondere wäre im Vertrag aufgenommen wor-den. innert welcher Frist. in welcher Form und gegenüber wem das Recht ausgeübt werden muss. Zu beachten ist. dass der Ehe- und Erbvertrag von einer Fachperson (Notar) erstellt wurde. Wenn tatsächlich em Wahlrecht verembart worden wäre. hätte er diese Punkte ange-sprochen. Unter diesen Umständen kann Ziffer 3.2 des Ehe- und Erbvertrages nur dahingehend verstanden werden. dass ein Nachkomme. der seinen Pflichtteil verlangt, die Herabsetzungsklage erheben muss.
Wenn man der (bestrittenen) Ansicht der Kläger folgen wollte. dann hätte der Sohn […] als gesetzlicher Erbe des Erblassers heute noch das Recht. nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob der seinen Pflichtteil beanspruchen will. Er könnte diese Wahl auch noch in einem Jahr oder in neun Jahren treffen. Dass dies nicht sein kann, muss nicht weiter ausgeführt werden. Eine solche Rechtsunsicherheit war sicher nicht die Absicht der Vertragsparteien und des damaligen Notars. Deshalb kann die Bestimmung nur dahingehend verstanden werden. dass der Pflichtteil nur mittels Herabsetzungsklage geltend gemacht werden kann.
Der Ehe- und Erbvertrag macht auch wenig Sinn. wenn man von einem Wahlrecht ausgeht Wenn ein freies Wahlrecht gewünscht worden wäre. hätte man sich die ausführlichen Bestimmungen bezüglich der Nacherbschaft und die Folgen beim Zweitversterben ersparen können.
Dass dies der Wille der Vertragsparteien gewesen ist. zeigt auch der Entwurf des Erbvertrages vom 25. April 2014. Gemäss diesem Entwurf, den der Erblasser aufsetzen liess. sollten die Nachkommen für den Fall des Erstversterbens des Erblassers zugunsten der Beklagten (Ehe-Frau) einen Erbverzicht unterzeichnen (Ziffer C.la Entwurf). Somit ist der Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom xx. xxx 1990 und der Inhalt des Entwurfs des Erbvertrages identisch. Die Nachkommen sollten dies mit ihrer Unterschrift im Erbvertrag bestätigen, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden konnten. Der Entwurf des Erbrertrages wurde von Notar A.W. verfasst. Er wird bestätigen können, dass der Erblasser mittels des Erbvertrages lediglich die Durchsetzung seines Willens im Ehe- und Erbvertrag sicherstellen wollte. Er wird auch bestätigen können, wie der Erblasser den Ehe- und Erbvertrag verstanden hat bzw. was der Wille der damaligen Vertragsparteien war. Wie schon erwähnt wurde. konnte der Erbvertrag jedoch nicht mehr unterzeichnet werden. Dies ändert jedoch nichts daran. dass der Erbvertrag aufzeigt. was der Wille des Erblassers und der Beklagten im Ehe- und Erbver-trag war. Somit ergibt sich. dass die Kläger «bloss» Nacherben des Nachlasses des Erblassers sind.
Höchstpersönliche Natur der Verfügungen von Todes wegen
Unabhängig davon wäre die Zusprechung eines Wahlrechts an die Nachkommen in dem Sinn. dass sie frei entscheiden können. ob sie Vollerbe oder Nacherbe sein wollen, ohnehin ungültig.
Die rechtsgeschäftliche Regelung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist von absolut höchstpersönlicher Natur. Verfügungen von Todes wegen sind Akte des Erblassers. und nur des Erblassers?. Ausschliesslich er kann wirksam Anordnungen von Todes wegen treffen und insbesondere einen Erben bezeichnen.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur materiellen Höchstpersönlichkeit bisher eine strenge Praxis verfolgt›. Das Erbrecht des ZGB besteht auf einer ausschliesslichen Ver-fügungsbefugnis des Erblassers. d.h. dieser selbst muss unmittelbar die begünstigten Personen in seiner Verfügung bezeichnen. Eine bloss mittelbare Bezeichnung der Begünstigten – etwa durch Delegation an eine andere Person – reicht nicht aus.
Wenn man mit den Klägern annehmen wollte. dass es Wille der Vertragsparteien des Ehe-und Erbvertrages vom 25. April 2014 war (was bestritten ist), dass sie selber wählen können, ob sie Erben sein wollen oder nicht. würde dies nach dem Gesagten den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzen. Diese Bestimmung wäre daher ungültig. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Kläger somit keine (vollwertigen) Erben des Nachlasses. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 ist daher abzuweisen. wenn darauf überhaupt eingetreten werden kann.
ZUM HERABSETZUNGSANTRAG (Rechtsbegehren Ziffer 2.1 und 2.2)
Vorbemerkung
Im Sinne eines Eventualantrages beantragen die Kläger in der Klageschrift vom 18. Februar 2016. die Zuwendungen an die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag vom xx. xxx 1990 seien auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen. welcher den Klägern je ihren Pflichtteil von je einem Achtel des Gesamtnachlasses verschafft. Auch dieser Antrag ist abzuweisen.
Verwirkung der Frist von Art. 533 ZGB
Im Ehe- und Erbvertrag wurden die Kläger – wie oben ausgeführt wurde – als Erben ausge-schlossen. Ein von der Erbschaft ausgeschlossener Pflichtteilsberechtigter wird nach herrschender Lehre erst mit einem (positiven) Herabsetzungsurteil Erbe und damit Mitglied der Erbengemeinschaft. Vorher ist er als «virtueller» Erbe zu betrachten. der weder Besitzer an den Nachlasswerten ist. noch an deren Verwaltung teilnimmt. Er kann jedoch innerhalb eines Jahres die Herabsetzungsklage erheben.
Bei der einjährigen Frist von Art. 533 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Dies hat zur Folge. dass das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist zum Untergang des Rechts führt. Versäumt es der virtuelle Erbe daher. innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 533 ZGB zu klagen, verliert er definitiv seinen Anspruch auf Erlangung der Erben-stellung.
Die relative Frist von einem Jahr wird durch die Kenntnisnahme der Pflichtteilsverletzung des Noterben ausgelöst. Grundsätzlich erfährt ein Noterbe durch die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen. ob er in seinem Pflichtteil verletzt wurde oder nicht. Jedoch kann die Frist früher beginnen zu laufen. wenn der Pflichtteilserbe bereits vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen von einer Pflichtteilsverletzung Kenntnis hatte. Eine Verfügung von Todes wegen braucht dem Betroffenen auch nicht vollständig bekannt zu sein. Beim gänzlich übergangenen Pflichtteilserben (virtueller Erbe) ist für den Fristbeginn einzig die Kenntnis der Pflichtteilsverletzung von Bedeutung.
Im vorliegenden Fall wussten die Kläger schon vor dem Tod des Erblassers von der Existenz und dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrages und dass sie mit Blick auf den Tod des erstversterbenden Ehegatten als Erbe ausgeschlossen wurden. Anlässlich der Besprechung vom xx. xxx 2014 wurde beispielsweise die Klägerin 1 von Notar Armin Waldburger ausdrücklich darüber informiert. Auch im Entwurf des Ehe- und Erbvertrages ist dies enthalten (Ziffer B.3). Dieser Entwurf wurde den Klägern ausgehändigt.
Die Kläger hatten offensichtlich schon vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon, dass sie als Erben ausgeschlossen waren. Dies zeigt sich auch der Umstand. dass die Kläger schon drei Tage nach dem Tode des Erblassers die Anwaltsvollmacht vom xx. xxx 2014 unterzeichnet haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Einzelrichter den Ehe- und Erbvertrag noch gar nicht eröffnet gehabt. Dies erfolgte erst mit Verfügung vom 13. Juni 2014. Wenn die Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst hätten. dass sie als Erben ausgeschlossen waren. dann hätten sie keinen Grund gehabt. einen Anwalt zur Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dies weist offensichtlich nach. dass die Kläger bereits zu Lebzeiten bzw. vor dem Ableben des Erblassers Kenntnis vom Erbausschluss bzw. von der Nacherbeneinsetzung hatten.
Vor diesem Hintergrund begann die Frist mit dem Tod des Erblassers am laufen. Die Kläger hatten vom Tod des Erblassers noch im Mai 2014 Kenntnis. Dies zeigt auch die Anwaltsvollmacht vom xx. xxx 2014. Die einjährige Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage endete daher am xx. xxx 2015. Die Kläger stellten jedoch erst am 15. Juni 2015 das Schlichtungsgesuch für die Herabsetzungsklage. Das ist zu spät. weshalb ihr Recht auf eine Erbenstellung verwirkt ist. Sie sind daher definitiv nicht Erben des Nachlasses des Erblassers. Vorbehalten bleibt ihre Nacherbenstellung.
Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
Vorbemerkungen
Für den Fall. dass der Antrag auf Herabsetzung wider Erwarten gutgeheissen wird, gilt das Folgende:
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst. geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen voraus. Der Nachlass des Verstorbenen hängt vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung ab. Es wird beantragt, dass das angerufene Gericht die güterrechtliche Auseinandersetzung vornimmt.
Da über den Wert der Grundstücke im Rahmen des Beweisverfahrens Gutachten erstellt werden müssen. ist es zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die Pflichtteile abschliessend zu beziffern. Entsprechend behält sich die Beklagte vor. die nachfolgende Darstellung der güter-und erbrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des Beweisverfahrens zu ergänzen bzw. abzu-ändern.
Der Erblasser und die Beklagte unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Für den Wert der Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 ZGB).
[…]
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