Tag 2837 Verfügung – Zustellung Vergleichsvorschlag, Vereinbarungsentwurf Vergleich BG Höfe

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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

In der Beilage senden wir Ihnen wie vereinbart einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag, sowie die Exceltabelle, auf welcher dieser basiert. Zur Klarstellung folgende Bemerkungen:

  • Unter dem Titel bezogene Barschaft, wurden für die angeblich kurz vor dem Tod von Bankkonti bezogenen und an Erben übergebenen Barmittel CHF 112’500.00 eingesetzt, zumal die Beweislage für die Kläger diesbezüglich als schwierig erscheint und die Behauptungen nicht durchwegs stringent sind.
  • Vergünstigte Mietzinsen werden gemäss Praxis des Bezirksgerichtes Höfe nicht als ausgleichungspflichtige Zuwendungen qualifiziert (vgl. dazu Eitel, «unentgeltliches Wohnenlassen») als ausgleichungspflichtige Zuwendung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB, in: successio 2015, S. 243 ff.)
  • Die behaupteten Forderungen der Erbmasse gegenüber […] werden so weit berücksichtigt, als sie seitens des (angeblichen) Schuldners offenbar unbestritten blieben. Allfällige darüber hinaus gehende Ansprüche werden im Rahmen des Vergleichsvorschlages nicht miteinbezogen. Ein Herabsetzungsanspruch gegenüber […] wurde bislang nicht gerichtlich geltend gemacht.
  • Es steht den Parteien frei, solches noch zu tun (sofern die erforderlichen Fristen gewahrt sind), zumal dieser von der Saldoklausel des Vergleiches nicht erfasst ist.

Sie werden hiermit ersucht, dem Gericht bis 1. April 2022 mitzuteilen, ob dieser Vorschlag akzeptiert wird.

Freundliche Grüsse

Der Gerichtspräsident

Vereinbarung

in Sachen […]

gegen […]

betr. Feststellung Erbenstellung etc.

  • Die Beklagte bezahlt dem Kläger 1 CHF […] und der Klägerin 2 CHF […] innert zwei Monaten nach Erlass der Abschreibungsverfügung.
  • Die Gerichtskosten von CHF 20’000.00 (inkl. Kosten der Verfügung vom September 2018 von CHF 2’000.00 (zulasten der Kläger) und Expertisenkosten von CHF 15’099.50) tragen die Kläger zu CHF 11’000.00 und die Beklagte zu CHF 9’000.00.
  • Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
  • Mit diesem Vergleich sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.