Erbvertrag vom Notar am Krankenbett «erklärt»

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Ausschnitt aus der Replik, Seite 12, Randziffer 36:

Am 17. Mai 2014 – d.h. zwei Tage vor dem Tod des Erblassers – fand die „Besprechung» des Entwurfs des Erbvertrages am Krankenbett des Erblassers statt. Der Kläger 2 nahm an der Besprechung aufgrund der geschilderten Vorfälle nicht teil. Der Erblasser befand sich im Zeitpunkt der Besprechung bereits in einer terminalen Phase seines Lebens und stand unter starkem Medikamenteneinfluss. Im Rahmen der Besprechung wurde der Erblasser immer wieder von der Beklagten wachgerüttelt. Im Pflegebericht finden sich an diesem Tag die folgenden Einträge: 

«Zu Erschöpft heute morgen. Wirkt Somnolent»: um 13:05 Uhr wurde eingetragen: «Wirkt sehr Somnolent». Um 16:19 Uhr findet sich dann der Eintrag: «AZ Verschlechterung: Somnolenz, teils schleier vor Augen. Will immer schlafen. […] schläft immer wieder ein. […].» Um 19:53 steht: «End of Live, Bew ist somnolent, verneint SZ. Schwitzt sehr stark, […]». Um 23:10 dann der Eintrag: «End of Live»

Zur ganzen Vorgeschichte

Auschnitt aus dem Entwurf

Für den Fall, dass der Ehemann vor der Ehefrau […] sterben sollte, verfügt er mit erbvertraglicher Bindung nur ihr gegenüber «Ich setze meine Ehefrau für meine gesamte Erbschaft als alleinige Vorerbin ein.»

Für diesen Fall verzichten seine Ehefrau […], sowie […] seine Kinder […] und […] ihm gegenüber auf ihren Pflichtteilsschutz.

«Als Nacherben auf den Überrest setze ich die in A 2 genannten fünf Kinder in dem Verhältnis ein, dass sie zusammen mit der Erbeinsetzung durch […] in C 2 b vom gesamten dannzumal noch vorhandenen ehelichen Vermögen, bestehend aus dem Überrest aus dieser Vorerbschaft und dem Vermögen (Erbschaft) von […] in folgendem Verhältnis begünstigt sind: […]

Meine Kinder aus erster Ehe, […] und […] erhalten dabei ihren gesamten Anspruch soweit möglich aus dieser Nacherbschaft und die Kinder aus erster Ehe meiner Ehefrau geb. […] und […] aus der Erbeinsetzung in C 2 b.

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