Vorgeschichte

Replik Rz. 26

Beim Erblasser wurde im Mai 2013 […] diagnostiziert. Am Unispital musste ihm in der Folge […]. Im November 2013 entdeckte man […] Metastasen und der Erblasser unterzog sich einer Bestrahlung und einer Chemotherapie. Am xx. Mai 2014 (Spitaleintritt war am xx. April 2014, der Gesundheitszustand des Erblassers (Fieber) liess aber eine Operation am xx. April 2014 nicht zu) wurde am Universitätsspital Zürich eine sehr schwere Hüftoperation durchgeführt und am xx. Mai 2014 wurde der Erblasser ins […] verlegt. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich danach rasant.

Replik Rz. 25

Die Beklagte behauptet in Rz. 12 der KA, dass es die Absicht des Erblassers gewesen sei, den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages 1990 auch für seine Nachkommen verbindlich zu machen. Das trifft nicht zu. Es war vielmehr die Absicht der Beklagten, einen Erbverzicht der Kläger zu bewirken. Der Erblasser wurde spätestens ab dem 24. April 2014 vom Prozess der Erstellung des Erbvertrages ausgeschlossen bzw. bei der Feststellung seines Willens übergangen, was sich aus den nachfolgend geschilderten Ereignissen aber auch aus dem Gesundheitszustand des Erblassers vor seinem Tod ergibt:

Replik Rz. 27

Während seiner Krankheit äusserte der Erblasser immer wieder den Wunsch, dass alle Liegenschaften im Familienvermögen in eine Aktiengesellschaft eingebracht werden sollen, um die Liegenschaften als Einheit in der Familie zu erhalten. Der Erblasser tauschte sich in diesem Zusammenhang auch mit XYZ Immobilien AG, aus, wobei an mindestens einem Treffen mit Herr XYZ auch die Beklagte teilnahm.

Die XYZ Immobilien AG wurde mit dem Zweck gegründet, alle Liegenschaften der Familie XYZ in einer Aktiengesellschaft zusammenzufassen. Alle Familienmitglieder der Familie XYZ sind an der XYZ Immobilien AG zu gleichen Teilen beteiligt. Es ist aufgrund der Äusserungen des Erblassers davon auszugehen, dass er das Modell XYZ umsetzen wollte. Dies ergibt sich auch aus dem Arbeitsrapport von A.W. (Kostenzusammenstellung von A.W., Eintrag vom 25. Februar 2014).

Replik Rz. 28

Mutmasslich wurde auch das am 21. Februar 2014 zu Lasten der Liegenschaft KTN xxx eingetragene Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten vor dem Hintergrund der geplanten Übertragung der Liegenschaften auf eine AG eingeräumt. Unmittelbar danach, am 25. Februar 2014, wurde nämlich die Erstellung eines Erbvertrages mutmasslich nach dem Modell XYZ vom Erblasser in Auftrag gegeben. Im Arbeitsrapport von A.W. steht dazu: «Ausarbeitung Vorschlag neuer Erbvertrag mit Immobilien AG.»

Replik Rz. 29

Am 24. April 2014 wurde der Kläger 2 vom Erblasser telefonisch zum Besuch eingeladen; der Besuch fand gleichentags zwischen 12:30 Uhr und 19:30 Uhr statt. Der Kläger 2 war zunächst alleine im Obergeschoss der ehelichen Wohnung beim Erblasser am Krankenbett. Gleichzeitig wurde zwischen ca. 12:30 Uhr und 16:00 Uhr in einem anderen Raum im Erdgeschoss Version 4 des geplanten Erbvertrages in Auftrag gegeben (vgl. Time-Sheet von A.W., KA Beilage 23). Teilnehmer der Besprechung waren die Beklagte, Sohn der Beklagtren und A.W. Nach dieser Besprechung kam die Beklagte ans Krankenbett und teilte dem Erblasser sowie dem Kläger 2 die Beschlüsse der Besprechung mit: Die vom Erblasser gewünschte Aktiengesellschaft (dazu Rz. 27 f. vorstehend), sei nicht möglich und die Aufteilung der Liegenschaften sei nun wie folgt vorgesehen: […], […], […] und […] die restlichen Liegenschaften. Einwände des Erblassers wurden von der Beklagten ignoriert und sie drohte mit der Aussage, sie hoffe sehr, dass kein Kind so wahnsinnig sei, den Pflichtteil zu verlangen. Ausserdem kündigte die Beklagte an, dass sie den Vertragsentwurf bis zum Besprechungstermin unter Verschluss halten wolle. Ab diesem Zeitpunkt hielt der Kläger 2 alle Vorkommnisse in einem Ereignis- und Gedächtnisprotokoll fest.

Replik Rz. 30

Die Klägerin 1 gebar am xx. xxx 2014 ihr drittes Kind. Unmittelbar nach dem Spitalaustritt der Klägerin 1, am xx. xxx 2014, drängte die Beklagte auf die Besprechung des Entwurfs des Erbvertrages mit allen Nachkommen. Sie schrieb in einer E-Mail:

«Der Erbvertrag von Notar A.W. ist bereit. Nun bitte ich Euch einen bis zwei Termine zu organisieren, (evtl. doodeln) damit der Verfasser Euch diesen Vertrag erklären kann und das Ihr unterschreiben könnt. Ihr sind alle schon vororientiert worden.»

Replik Rz. 31

Am xx. xxx 2014 wurde der Erblasser während ca. 6 Stunden […] operiert. […] kontaktierte den Kläger 2 und drängte ihn während laufender Operation am Erblasser mehrmals, Terminvorschläge für die Vertragsunterzeichnung zu machen. Der Kläger 2 kam dieser Aufforderung zeitnah nach.

Replik Rz. 32

Die Beklagte weigerte sich, den von ihr bzw. von A.W. ausgearbeiteten Entwurf des Erbvertrages allen Beteiligten, insbesondere den Klägern im Vorfeld der geplanten Besprechung zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen. Das Verhalten der Beklagten, von […], von […] und von […] machte die Kläger misstrauisch. Dennoch einigten sich die Nachkommen der Beklagten und des Erblassers und die Beklagte auf ein Treffen am xx. xxx 2014. Anlässlich dieses Treffens sollte der Entwurf erklärt werden.

Am xx. xxx 2014 schrieb die Beklagte in einer E-Mail:

«Der Termin ist o.k. Ich werde Wähe backen und Suppe kochen, damit ihr Z’Mittag habt. Nun habe ich ein etwas labiles Gemüt und ich frage mich seit gestern, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn man an diesem Termin nach dem Essen zu Papi geht mit einer Urkundsperson (aus dem Kanton Schwyz). Ich habe es angesprochen, doch er ist gar nicht belastbar und er wird auch nicht auf das Notariat nach Wollerau gehen können. Nun kommt wieder Euere Zeit. Also es müssen alle zusammen anwesend sein, Einzelabfertigung geht nicht. Soll ich eine Urkundsperson suchen? Bitte gebt mir Bescheid. Es geht nur mit allen.»

Die Beklagte wollte den Vertrag damit von allen unterzeichnen lassen, ohne den Klägern die Möglichkeit einzuräumen, den Entwurf selber oder von einer Fachperson prüfen zu lassen. Aufgrund des intransparenten Verhaltens der Beklagten im Vorfeld der geplanten Besprechung sprach der Kläger 2 den Erblasser anlässlich eines Telefonats vom xx. xxx 2014 auf die Pläne der Beklagten an. Der Erblasser wusste nichts vom geplanten Ablauf des Treffens am xx. xxx 2014. In einer E-Mail der Beklagten vom xx. xxx 2014 hielt sie die Reaktion des Erblassers zum geplanten Treffen wie folgt fest:

«Gestern war ich am Nachmittag mit […] bei […]. Ich habe ihm das betreffend dem Termin erklärt, dass wir das so machen. Nun hat er aber ganz heftig reagiert. Er will das nicht, dass man das anhängt. Er will seine Kinder nicht überfordern… […] Betreffend dem Erbvertrag getraue ich mich nichts mehr zu sagen.»

Replik Rz. 33

Am 9. Mai 2014 telefonierte die Beklagte mit dem Kläger 2. Im Rahmen dieses Telefonats sprach der Kläger 2 die Beklagte auf den Erbvertragsentwurf bzw. dessen Inhalt an. Die Beklagte reagierte auf diese Nachfrage, indem sie das Telefon aufhängte.

Replik Rz. 34

Am 12. Mai 2014 telefonierte der Kläger 2 mit dem Erblasser und er sprach ihn auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem geplanten Erbvertrag an. Der Erblasser erklärt im Rahmen dieses Telefonats, dass ihm die Umstände des Erbvertrages aufgezwungen worden seien und dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Entwurf des Erbvertrages eine «Eigendynamik» entwickelt habe.

Replik Rz. 35

Am 13. Mai 2014 telefonierten der Erblasser und der Kläger 2 erneut. Der Kläger 2 fragte den Erblasser, ob er über eine Kopie des Entwurfs des Erbvertrages verfüge, was dieser verneinte.

Replik Rz. 36

Am 15. Mai 2014 – d.h. zwei Tage vor dem Tod des Erblassers – fand die «Besprechung» des Entwurfs des Erbvertrages am Krankenbett des Erblassers statt. Der Kläger 2 nahm an der Besprechung aufgrund der geschilderten Vorfälle nicht teil. Der Erblasser befand sich im Zeitpunkt der Besprechung bereits in einer terminalen Phase seines Lebens und stand unter starkem Medikamenteneinfluss. Im Rahmen der Besprechung wurde der Erblasser immer wieder von der Beklagten wachgerüttelt. Im Pflegebericht finden sich an diesem Tag die folgenden Einträge: «Zu Erschöpft heute morgen. Wirkt Somnolent»; um 13:05 Uhr wurde eingetragen: «Wirkt sehr Somnolent». Um 16:19 Uhr findet sich dann der Eintrag: «AZ Verschlechterung: Somnolenz, teils schleier vor Augen. Will immer schlafen. […] schläft immer wieder ein. […].» Um 19:53 steht: «End of Live, Bew ist somnolent, verneint SZ. […]. […]». Um 23:10 dann der Eintrag: «End of Live».

Replik Rz. 39

Der Erblasser war am 15. Mai 2014 offensichtlich nicht mehr testierfähig und er konnte sich aufgrund seines Gesundheitszustandes auch nicht mehr substantiell zum Entwurf des Erbvertrages äussern. Die einzige Bemerkung des Erblassers zum Thema war: «Zündet doch alles an!» Und an die Beklagte gerichtet: «Du lahsch mi am Seil abe». Am Ende der Besprechung fragte der Erblasser nach Schmerzmitteln. […] reichte ihm versehentlich Schlafmittel. Das Versehen wurde in der Folge mit dem Pflegepersonal diskutiert. Aus den früheren Äusserungen des Erblassers geht klar hervor, dass das Vorgehen rund um den Entwurf des Erbvertrages bereits seit langer Zeit nicht mehr in seinem Einvernehmen erfolgte. Die Umsetzung des Entwurfs des Erbvertrages wurde entgegen den Behauptungen der Beklagten in der KA einzig auf Betreiben der Beklagten vorangetrieben. Wie bereits ausgeführt, wurde den Klägern der Entwurf des Erbvertrages, mit welchem sie zu einem umfassenden Erbverzicht hätten bewogen werden sollen, im Vorfeld der Besprechung trotz Aufforderung dazu nicht zur Durchsicht zugestellt. Geplant war damit von […] und der Beklagten eine Unterzeichnung eines Erbverzichts ohne die Einräumung einer Bedenkzeit und die Möglichkeit einer eigenen Analyse. Der später eröffnete Ehe- und Erbvertrag 1990 wurde den Klägern nie vorgelegt.

Replik Rz. 40

A.W. beriet die Beklagte nicht nur vor, sondern auch nach dem Tod des Erblassers. Er erschien bspw. unangemeldet als «Vertreter» der Beklagten an der Schlichtungsverhandlung vom xx. August 2015. Auch die «Vergleichsentwürfe», welche die Beklagte als Beilage 6 und 7 ins Recht legt, stammen aus seiner Feder. A.W. ist damit der Berater und Vertreter der Beklagten und nicht etwa – wie die Beklagte glaubhaft machen will – der Berater des Erblassers oder gar ein neutraler Dritter, welcher anlässlich der «Besprechung» vom xx. Mai 2014 die Parteien objektiv über den abzuschliessenden Erbvertrag und allenfalls bereits bestehende Ehe-und Erbverträge oder Testamente informierte.