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- Vor dem Prozess
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Vorgeschichte
Am 24. April 2014 wurde der Kläger 2 vom Erblasser telefonisch zum Besuch eingeladen; der Besuch fand gleichentags zwischen 12:30 Uhr und 19:30 Uhr statt. Der Kläger 2 war zunächst alleine im Obergeschoss der ehelichen Wohnung beim Erblasser am Krankenbett. Gleichzeitig wurde zwischen ca. 12:30 Uhr und 16:00 Uhr in einem anderen Raum im Erdgeschoss Version 4 des geplanten Erbvertrages in Auftrag gegeben (vgl. Time-Sheet von A.W., KA Beilage 23). weiter
Stellungnahme vom Sohn der Beklagten
Es sei der Antrag von […] auf Ausstellung eines Erbscheines abzuweisen, mit Hinweis auf die fehlende Erbenstellung mangels Herabsetzungsklage; eventualiter sei eine Erbbescheinigung lautend auf die Nachkommen beider Ehegatten […] (auf den allfälligen Überrest) auszustellen, mit dem Hinweis, dass die Vorerbin von der Sicherstellungspflicht ausdrücklich befreit ist; und zwar entsprechend der rechtskräftigen Testamentseröffnungsverfügung (Ziffer 2). weiter
Vorladung zur Schlichtungsverhandlung
An der Schlichtungsverhandlung haben die Parteien dem Vermittleramt das Streitverhältnis darzulegen und zu den Anträgen und Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei im Einzelnen Stellung zu nehmen. Sachbezogene Urkunden sind auf Verlangen der Gegenpartei oder des Vermittlers vorzulegen (Art. 203 Abs. 2 ZPO). weiter
Verfügung – Sistierung des Schlichtungsverfahrens
Nachdem sämtliche Parteien gemeinsam eine Sistierung beantragt haben um eine Einigung finden zu können und nach Prüfung der Akten wird gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO verfügt: Das Schlichtungsverfahren wird bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei, längstens aber bis Montag, 30. November 2015 sistiert. weiter
Korrespondenz mit Antwort auf Ausführungen gegen Erbenstellung
Da ihre Klientin nicht Alleinerbin ist, fordere ich Sie ebenfalls auf, sie darauf hinzuweisen, dass sie bis auf Weiteres nicht befugt ist, alleine über den Nachlass zu verfügen und insbesondere Vermögenswerte, namentlich Mietzinszahlungen auf andere Konten umzuleiten. Dazu bräuchte Sie die Zustimmung meiner Klientschaft. weiter
Korrespondenz bez. Vergleichsverhandlung und Sistierung des Verfahrens
In diesem Zusammenhang vertritt meine Mandantin den Standpunkt, dass vorliegend die Herabsetzungsklage verwirkt ist. Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB «verjährt» die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis der Verletzung des Pflichtteilrechts. Diese einjährige Verwirkungsfrist beginnt nicht erst mit der Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung, sondern mit der hinreichenden Kenntnis der Pflichtteilsverletzung zu laufen. weiter
Einreichung Klagebegründung und sofortige Sistierung zwecks Vergleichsverhandlung
Erst knapp ein Jahr nach dem Tod des Erblassers, am 5. März 2015, und kurz vor Ablauf der Verwirkungsfrist betreffend Herabsetzungsklage, stellte sich die Beklagte im Zusammenhang mit der Ausstellung der Erbscheine plötzlich und überraschend auf den Standpunkt, die Kläger müssten zur Erlangung der Erbenstellung gerichtlich die Herabsetzung verlangen. weiter
Korrespondenz mit Fragen bez. Vergleichsvorschlag
Wir haben bisher lediglich die Deckblätter der Gutachten der Credit Suisse erhalten. Die von Ihnen durchgeführte güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung basiert im Wesentlichen auf diesen Gutachten. Für eine seriöse Prüfung des Vergleichsvorschlages ist die Einsicht in die vollständigen Gutachten daher unerlässlich. weiter
Korrespondenz bez. Abbruch der Vergleichsverhandlung
Wie auch schon des Öfteren erwähnt, hat meine Mandantin keine Kenntnisse über den von Ihnen beschriebenen Vermögensabfluss im Jahre 2013. […] Aus diesem Grund habe ich im Auftrag meiner Mandantin dem Gericht beantragt, das Gerichts verfahren fortzusetzen (vgl. Beilage). Ich bitte um Kenntnisnahme. weiter
Gesuch um Anhörung der Beklagten zu Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Im oben erwähnten Prozess hat die Klägerschaft offenbar in der Zwischenzeit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Namens meiner Mandantin ersuche ich Sie höflich, meine Mandantin diesbezüglich anzuhören; zumal meine Mandantin prüfen muss, ob unter diesen Umständen eine Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) verlangt werden muss.
Unabhängig davon ersuche ich um Einsicht in das UP-Gesuch samt den eingereichten Unterlagen. weiter
Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin
Das vorliegende Verfahren wurde notwendig, weil die Gesuchsgegnerin plötzlich die Erbenstellung und den Pflichtteilsanspruch der Gesuchsteller nicht mehr anerkennen wollte. Zweimal wurden Vergleichsverhandlungen von der Gesuchsgegnerin abgebrochen (im Oktober 2015 und im April 2016). weiter
Zweite Stellungnahme zu Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Es ist Ihr jedoch wichtig, noch einmal festzuhalten, dass es für sie unverständlich wäre, wenn der Steuerzahler unter den vorliegenden Umständen den Prozess der Kläger finanzieren müsste. Sie stellt daher den Antrag, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen wird. weiter
Festhalten am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 29. Juli 2016 in obiger Sache. Namens und im Auftrag der Gesuchsteller halte ich am Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest und ersuche um Gutheissung desselben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. weiter
Gesuch um Erbschaftsverwaltung
Vorliegend wurde aufgrund der Einsprache keine Erbbescheinigung ausgestellt. Der Prozess betreffend Feststellung Erbenstellung bzw. eventualiter Herabsetzung dürfte noch einige Zeit dauern. Unter den Erben besteht Uneinigkeit über die Verwaltung des Nachlasses. Zudem besteht aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin die Gefahr des Vermögenszerfalls. Es ist daher zur Sicherung und des Erhalts des Nachlasses umgehend die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. weiter
Gesuch um 1. Fristerstreckung für Stellungnahme
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist betreffend die Einreichung der Stellungnahme ab. Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Gesuch gegen Fristerstreckung
Zudem besteht aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin die Gefahr des Vermögenszerfalles. Die zur Sicherung und zum Erhalt des Nachlasses notwendige Erbschaftsverwaltung ist daher umgehend und von Amtes wegen anzuordnen, damit der Erbschaftsverwalter die dringend notwendigen Rechtshandlungen umgehend in die Wege leiten kann. weiter
Gesuch um 2. Fristerstreckung für Stellungnahme
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist für die Einreichung der Stellungnahme ab. Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich. die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Einreichung der Klageantwort
Die einjährige Verwirkungsfrist der Herabsetzungsklage endete daher am xx. xxx 2015. Die Kläger stellten jedoch erst am 15. Juni 2015 das Schlichtungsgesuch für die Herabsetzungsklage. Das ist zu spät. weshalb ihr Recht auf eine Erbenstellung verwirkt ist. Sie sind daher definitiv nicht Erben des Nachlasses des Erblassers. Vorbehalten bleibt ihre Nacherbenstellung. weiter
Zweites Gesuch um Fristerstreckung
Ich beziehe mich auf die Verfügung vom 26. Mai 2017, mit welcher Sie den Klägern Frist bis zum 20 luri 2017 zur Einreichung der Replik angesetzt haben. Hiermit ersuche ich höflich Erstreckung dieser Frist um 30 Tage. d. h. unter Berücksichtigung der Gerichtsferien bis zum 21. August 2017. weiter
Erstes Gesuch um Fristerstreckung
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist für die Einreichung der Duplik ab. Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Zweites Gesuch um Fristerstreckung
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist für die Einreichung der Duplik ab. Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen und Abwesenheit ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist für 30 Tage zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Drittes Gesuch um Fristerstreckung
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist für die Einreichung der Duplik ab Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Einreichung der Duplik
Bestritten. Die Ausführungen dienen der Stimmungsmache und sind nicht relevant. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich die Befürchtung der Beklagten, dass die Kläger unrealistische und utopische Vorstellungen haben, bewahrheitet hat. […] Im heutigen Zeitpunkt sind jedoch die Vorstellungen der Parteien so weit voneinander entfernt, dass eine Vereinbarung nicht möglich erscheint. weiter
Stellungnahme zur Duplik
Mit Blick auf das vorstehend Gesagte können die unpräjudiziell im Rahmen der Vergleichsgespräche präsentierten Vergleichsvorschläge keine Grundlage für die Streitwertberechnung bilden. Wie in Rz. der KB ausgeführt, fehlen für die Bestimmung des Streitwerts wesentliche Informationen. namentlich die Verkehrswerte der Liegenschaften. witer
Gesuch um Fristansetzung
Die umfangreiche Rechtsschrift vom 1. März 2018 ist in einer Kleinschrift geschrieben und umfasst 14 Seiten. Der Unterzeichnende hat in den kommenden Wochen zahlreiche fristgebundene Arbeiten zu erledigen. Zudem ist die Instruktion aufwändig. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bin ich daher auf die beantragte Fristansetzung angewiesen. weiter
Gesuch um Fristerstreckung
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft am 13. April 2018 die Frist für die Einreichung der Stellungnahme ab. Infolge anderweitiger, nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Stellungnahme Beklagte
In der Klageantwort vom 2. Februar 2018 beantragte die Beklagte, dass die Klage abgewiesen werden soll. Dies beinhaltet die Abweisung des Hauptantrages auf Feststellung der Erbenstellung durch Ausübung eines Gestaltungsrechts (Rechtsbegehren Ziffer 1 Klageschrift) und des Eventualbegehrens auf Herabsetzung der Begünstigung der Beklagten gemäss Ehe- und Erbvertrag vom 24. Januar 1990. weiter
Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren
Auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Feststellungsbegehren) wird nicht eingetreten. ZPO N 9. 20 ff.). Die Gerichtskosten betragen Fr. 2’000.00 und werden den Klägern auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss bezogen. Die Kläger haben die Beklagten ausserrechtlich mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen. weiter
Verrechnung der Parteienentschädigung
Ich nehme Bezug auf die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2019 in eingangs erwähnter Angelegenheit und ersuche Ihre Klienten zugunsten meiner Mandantin die Entschädigung von CHF 3’000.00 mittels beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 20. Februar 2019 zu überweisen. Besten Dank für Ihre Bemühungen. weiter
Beweisabnahme nur wenn Erbenstellung zuvor geklärt wird
Die Kläger sind nach wie vor bereit, zu einer vernünftigen Vergleichslösung Hand zu bieten. Allerdings bestünde im Falle der vorgezogenen Beweisabnahme wie vom Gericht vorgeschlagen die Gefahr, dass bei den Klägern ohne Anerkennung der Erbenstellung / des Pflichtteilsanspruchs von Seiten der Beklasten möglicherweise weitere nutzlose Kosten anfallen würden (Kosten für die Beweisabnahme, Anwaltskosten etc.). Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommen und die Kläger im Prozess wider Erwarten aufgrund der Behauptungen der Beklagten betreffend Verwirkungsfrist unterliegen sollten, würden die Kläger auf diesen für sie nutzlosen Kosten sitzen bleiben. weiter
Bestreitung der Erbenstellung
Die Kläger werfen der Beklagten sinngemäss zum wiederholten Male pauschal vor, nicht vergleichsbereit zu sein. Das ist falsch. Anders als die Kläger hat die Beklagte in der Vergangenheit gezeigt, dass sie vergleichsbereit ist. Sie offerierte in diesem Sinn u.a. anlässlich der gerichtlichen Vergleichsverhandlung eine Lösung in der Höhe der Berechnung von Herrn A.W., (Beilage 7 Klageantwort). weiter
Stellungnahme zu Besichtigungstermin und Begleitung
Gerne teile ich Ihnen bereits heute mit, dass am Augenschein voraussichtlich meine Klienten zusammen mit einem Architekten teilnehmen werden. Die entsprechenden Vollmachten werde ich vorab dem Gericht einreichen. Ich bitte Sie, die Experten zu bitten, den Besichtigungstermin/Augenschein der Liegenschaften mit mir zu koordinieren. weiter
Stellungnahme zu Schäztungszeitpunkt Liegenschaften
Die Kläger behaupten, dass mit Bezug auf die Grundstücke eine Schätzung per Kaufzeitpunkt nicht notwendig sei, da die Errungenschaft des Erblassers weder eine Ersatzforderung noch einen Anspruch auf einen Mehrwert habe. Dies trifft nicht zu. Ich verweise diesbezüglich auf die Klageantwort Rz. 52 ff. (insbes. Rz. 64). Zu bemerken ist, dass die Kläger in der Replik (Rz. 104) die Investitionen anerkannt haben. weiter
Eingabe betreffend der Begleitung durch Fachperson
Die Teilnahme der Begleitperson mit Fachkenntnissen gewährleistet eine effiziente Abwicklung des Verfahrens und verhindert, dass die Beklagte die Liegenschaften in einem späteren Zeitpunkt den Klägern nochmals für eine Besichtigung zugänglich machen muss. Die allfällige Störung der Mieter wird dadurch minimiert. Die Beklagte ist überdies «näher» an den Liegenschaften dran und hat umfassende Kenntnisse zu diesen, insbesondere auch weil ihr Sohn […] die Liegenschaften verwaltet und als Immobilienspezialist bereits über umfassende Informationen verfügt. Vor diesem Hintergrund gebietet es nicht nur die Waffengleichheit, sondern auch das rechtliche Gehör, dass meine Klienten die Möglichkeit haben, sich von einer Fachperson begleiten zu lassen, um später die erstellten Gutachten auch vernünftig analvsieren und beurteilen zu können. weiter
Eingabe betreffend Nachforderung Unterlagen formell
Nicht bei den Akten ist beispielsweise der im Gutachten erwähnte Brief der Beklagten vom 29. Januar 2020 an die Bewertungsabteilung des HEV (vgl. Gutachten von […] S. 4). Ob dem Gutachter […] weitere Dokumente zur Verfügung gestellt wurden und welche weiteren Kontakte stattgefunden haben ist ebenfalls nicht bekannt. weiter
Eingabe betreffend zusätzlichem Schätzzeitpunkt
Die Beklagte machte in den Rechtsschriften (u.a. Klageantwort Rz. 64, Rz. 85, Rz. 86) bezüglich der beiden genannten Grundstücke KTN […] und KTN […] variable Ersatzforderungen mit Mehrwertbeteiligungen zugunsten der Errungenschaft des Erblassers und zulasten des Eigengutes des Erblassers geltend. Sie beantragte, dass die Mehrwerte der Grundstücke mittels Gutachten bestimmt werden soll (Klageantwort Rz. 64). Bei der Frage, wie der Mehrwert berechnet wird bzw. welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des Anfangswertes massgebend ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. weiter
Behauptungen zu Ersatzforderungen
Unabhängig der Frage der Mehrwertbeteiligung ist festzuhalten, dass die Kläger keinen Minderwert der Grundstücke geltend gemacht haben. Es ist damit unabhängig der Frage, ob Verkehrswertschätzungen vorgenommen werden müssen, erstellt, dass zugunsten der Errungenschaft des Erblassers zumindest eine Ersatzforderung im Umfang der Investitionen von CHF 1’504’524.– (Nominalwert), die mit der Errungenschaft des Erblassers finanziert wurden, besteht. Bezüglich der Frage, ob die Errungenschaft des Erblassers darüber hinaus noch einen Anspruch auf die Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert der Grundstücke hat, wird auf die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Mai 2020 verwiesen. Die Anträge der Beklagten in den Rechtsschriften sind genügend substantiiert. weiter
Weitere Beweisführung gegen zusätzliche Schätzzeitpunkte
Die Ausführungen der Beklagten werden bestritten. Die Beklagte versucht nun im Rahmen der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 verspätet ihr Behauptungsfundament aufzubessern. Dies ist prozessual unzulässig. Die Ausführungen der Beklagten sind zudem irreführend, wenn sie behauptet, die Kläger hätten die Darstellung in ihrer Replik nicht bestritten. weiter
Verfügung – Aktenedition bei Gutachtern und Gutachterin
Der Experte wird angewiesen, sämtliche für die Erstellung der Expertise als auch für die Ergänzung der Expertise verwendeten Unterlagen, insbesondere von den Parteien, und/oder der […] AG zur Verfügung gestellten wie auch die vom Experten selber eingeholten bzw. erstellten Unterlagen (auch beispielsweise Fotos), einzureichen, soweit diese dem Gericht noch nicht eingereicht wurden. weiter
Eingabe Fristansetzung für eine Stellungnahme
Die Kläger haben Anspruch darauf, dass das Gericht innert nützlicher Frist für die notwendige (prozessuale) Rechtssicherheit sorgt und über die von den Klägern gestellten Anträge einen Entscheid fällt. Darüber hinaus haben sie Anspruch darauf, dass sie – wie die Beklagte dies auch konnte – zu den Gutachten vor einem allfälligen Ver-gleichsvorschlag durch das Gericht Stellung nehmen können. weiter
Einsprache gegen Fristabnahme
Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurden den Parteien Frist gesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Gutachten und den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Kläger hatten somit die Möglichkeit, zu den Gutachten Stellung zu nehmen. Hierfür waren weitere Unterlagen nicht notwendig. Eine erneute Fristansetzung ist vor diesem Hintergrund nicht notwendig und würde das Verfahren nur noch weiter unzumutbar verzögern. weiter
Korrespondenz Gutachter mit Entschuldigung zu Aktenverlust
Bezugnehmend auf die Verfügung von 10. Dezember 2020 und das Telefonat mit Frau […] am 11. Dezember 2020, müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass kein Brief der Beklagten vom 29. Januar 2020 bei uns archiviert wurde und wir Ihnen keine Kopie zukommen lassen können. Entschuldigen Sie bitte unseren Fehler! weiter
Erstes Begehren die Gutachten aus dem Recht zu weisen
Die Beklagte hat durch Vorlage dieser tiefen Belehnungswerte den Gutachter zu beeinflussen versucht, was ihr offensichtlich auch gelang, zumal der vom HEV ermittelte Verkehrswert bezeichnenderweise just CHF 100’000 über den internen Werten der SZKB liegt (CHF 1’345’000 (SZKB) VS. CHF 1’445’000 (HEV)). Für die Vorlage dieser bankinternen, sehr tiefen Belehnungswerte durch die Beklagte bestand keine Notwendigkeit, zumal sie für eine Schätzung schlicht nicht benötigt werden. weiter
Eingabe mit der Bitte die generischen Anträge abzuweisen
Der vorliegende Prozess wurde mit der Klage vom 18. Februar 2016, d.h. vor fünf Jahren, eingeleitet. Bis heute konnte wegen des vorliegenden Prozesses weder die güterrechtliche Auseinandersetzung noch die Erbteilung durchgeführt werden. Die Situation ist für die Beklagte (Ehefrau des Erblassers) äusserst belastend und die überlange Verfahrensdauer ist für sie unzumutbar. Das Gericht wird ersucht, diesen Fall zukünftig prioritär zu behandeln. weiter
Stellungnahme der Kläger zu den Vorwürfen
Sie beharrte anlässlich dieser Verhandlung auf der von A.W. für die Schlichtungsverhandlung vom 19. August 2015 ausgearbeiteten „Vergleichsofferte», Dieses Muster wiederholt sich nun seit Jahren (Replik Rz. 6 ff. und Stellungnahme zur Duplik, Rz. 9). Die Kläger sind es leid, Aufwand für detaillierte Lösungsvorschläge zu betreiben, die dann mit einem Zweizeiler abgeschmettert werden. weiter
Eingabe mit Bitte um Verfahrensfortführung
Besten Dank für die Zustellung der Eingabe der Kläger vom 8. März 2021. Die Ausführungen in derselben werden bestritten. Um das Verfahren nicht noch weiter zu verzögern, verzichtet die Beklagte von ihrem allgemeinen Replikrecht Gebrauch zu machen. Meine Mandantin ersucht Sie, das Verfahren so rasch wie möglich weiterzuführen. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen. weiter
Erstes Gesuch um Fristerstreckung
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 13. April 2021, mit welcher den Parteien Frist bis zum 4. Mai 2021 angesetzt wurde, um Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten zu stellen. Ich ersuche höflich um Erstreckung dieser Frist um 20 Tage, d.h. bis zum 24. Mai 2021. weiter
Verfügung – Fristerstreckung mit Androhung
Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch um Fristerstreckung vom 23. April 2021. Die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) wird bis 24. Mai 2021 erstreckt. Beachten Sie, dass die Säumnisfolgen der fristansetzenden Verfügung weiterhin gelten. Eine erneute Fristerstreckung wäre letztmalig. weiter
Zweites Gesuch um Fristerstreckung
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 26. April 2021, mit welcher den Klägern die Frist um Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten zu stellen bis zum 24. Mai 2021 erstreckt wurde (vorletztmals). Ich ersuche höflich um eine erneute Erstreckung dieser Frist um 20 Tage, d.h. bis zum 14. Juni 2021. weiter
Verfügung – letztmalige Fristerstreckung
Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Mai 2021. Die Frist zur Einreichung von Ergänzungsfragen und Erläuterungen zu den eingeholten Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) wird letztmals bis 14. Juni 2021 erstreckt. Beachten Sie, dass die Säumnisfolgen der fristansetzenden Verfügung weiterhin gelten. weiter
Stellungnahme zu Gutachten mit Analyse Fahrländer
Der Vergleich der von […] ermittelten Verkehrswerte mit der Werteliste der SZKB (siehe Klageantwort, Beilage 15), welche die Beklagte den Gutachtern mutmasslich zwecks Beeinflussung zur Verfügung gestellt hat, zeigt auf, dass der Beeinflussungsversuch erfolgreich war. Die Abweichungen der vor ermittelten Verkehrswerte zu den Werten gemäss SZKB sind minimal (mit Ausnahme der Liegenschaft […]. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass die Beklagte den Gutachter mutmasslich auch nicht über die Art und das Zustandekommen der Werte unterrichtet hat; dies kann leider nicht mehr nachvollzogen werden. weil Herr […] die entsprechende Korrespondenz nicht aufbewahrt hat. weiter
Stellungnahme zur Eingabe der Kläger
Die Beklagte verzichtet darauf, zu den einzelnen unbewiesenen Anschuldigungen, den irrelevanten Fragestellungen und «Analysen», basierend auf persönlichen Wunschvorstellungen der Kläger, detailliert Stellung zu nehmen. Die Vorhaltungen sind falsch und werden bestritten. Die Eingabe der Kläger verfolgt ganz offensichtlich erneut nur das Ziel, das Verfahren mit fadenscheinigen Gründen weiter zu verzögern. Zudem geht es den Klägern darum, den Ruf der Gutachter zu beschädigen. Sie wollen damit erreichen, dass das Gericht die von den Klägern als für sie ungünstig beurteilten Gutachten nicht akzeptiert. Das Vorgehen der Kläger erscheint mutwillig. weiter
Verfügung – Obergutachten, Fragen
Die Anordnung eines Obergutachtens betreffend die genannten Liegenschaften ist not-wendig, da die Gutachten des Experten […] einerseits an formellen Mängeln leiden. So wurden in seinen Gutachten zu den einzelnen Liegenschaften insbesondere die verwendeten Akten offensichtlich unvollständig aufgeführt. Im Weiteren wurde vom Gutachter die Mischwertmethode angewandt, bei welcher fraglich ist, ob sie überhaupt noch dem zeitgemässen Standard entspricht. Andererseits sind verschiedene materielle Mängel ersichtlich. So ging der Gutachter etwa bei der Liegenschaft KTN […] von keinen wertvermindernden Lasten aus, was angesichts des im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts der Beklagten nicht nachvollziehbar ist. In Bezug auf die Liegenschaft KTN […] fanden Renovationen an den Aussenwänden, dem Dach, den Fenstern und dem Balkon keine Berücksichtigung. weiter
Eingabe betreffend Obergutachten
Der Sohn der Beklagten, ist neben seiner Tätigkeit für die Sektion HEV im Kanton […] selbst im Immobilienbereich tätig, als Geschäftsführer der […] AG auf der Expertenliste des HEV aufgeführt. Darüber hinaus verwaltet er bzw. die […] AG bekanntlich sämtliche streitgegenständlichen Liegenschaften, welche allesamt im Kanton [] liegen, ist ausserdem auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten und hat als dereinstiger Erbe der Beklagten ein eigenes rechtliches und tatsächliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens (Vollmacht vom 24. Juni 2014, Replik, Beilage 1) weiter
Abbruch Anstreben Vergleich durch das Gericht
Die Beklagte ist darüber verärgert, dass die Kläger wiederum versuchen, das Verfahren zu verschleppen. Der Prozess dauert nunmehr mehr als 5½ Jahre. Die Beklagte hat Anspruch darauf, dass der Prozess innert angemessener Frist beendet wird (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 52 ff. ZPO). Dieses Beschleunigungsgebot wird im vorliegenden Prozess massiv verletzt. Die Beklagte ersucht das Gericht, einer weiteren Prozessverschleppung einen Riegel vorzuschieben.
Zum weiteren Verfahren: Die Beklagte schliesst es aufgrund des Verhaltens der Kläger in der Zwischenzeit aus, dass eine gütliche Einigung erlangt werden kann. Das Gericht wird daher ersucht, so rasch wie möglich zu entscheiden. Sollten noch weitere Beweise abgenommen werden müssen, wird das Gericht höflich gebeten, diese so rasch wie möglich abzunehmen. Es soll nicht zugewartet werden, bis die Obergutachten erstellt sind. Das Beschleunigungsgebot verlangt ein solches Vorgehen. weiter
Vergleichsvorschlag bez. Liegenschaftenwerte
Die Kläger bieten mit Blick auf die Prozessökonomie dazu Hand, dass das Gericht im Rahmen der geplanten Vergleichsgespräche auf die obigen Gutachten/Verkehrswerte abstellt und den Parteien einen Vorschlag auf dieser Basis unterbreitet. Damit verzichten die Kläger jedoch keinesfalls auf ihre prozessualen Rechten oder das Einholen der noch einzuholenden Gutachten für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche. Der vorliegende Vorschlag ist einzig gültig für gerichtliche Vergleichsgespräche und setzt selbstverständlich voraus, dass auch die Beklagte ernsthaft vergleichsbereit ist. weiter
Schreiben betr. Beilagen
Ich beziehe mich auf rubrizierte Angelegenheit und auf Ihre Verfügung vom 1. März 2022 und den uns zugestellten Vergleichsvorschlag, inkl. Excel-Tabelle. Sie haben in der Excel-Tabelle die folgenden Unterlagen als Beleg aufgeführt.Handelt es sich dabei um Unterlagen aus dem Inventar? Ich konnte diese Unterlagen nicht auffinden und bitte Sie daher höflich, mir diese zur Verfügung zu stellen. weiter
Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 1. März 2022, in welcher die Kläger ersucht wurden, dem Gericht bis 1. April 2022 mitzuteilen, ob der Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird. Mit Verfügung vom 30. März 2022 wurde diese Frist freundlicherweise bis zum 3. Mai 2022 erstreckt. Die heutige Eingabe erfolgt damit innert Frist.
Vorab möchte ich mich Namens und im Auftrag der Kläger herzlich für die grossen Bemühungen bei der Erarbeitung des Vergleichsvorschlags und die sorgfältigen Berechnungen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung bedanken. weiter
Gesuch um Fristerstreckung
In eingangs erwähnter Angelegenheit läuft heute die Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Stellungnahme der Kläger ab. Aufgrund von unaufschiebbaren Pendenzen und nicht erstreckbarer Fristen ist es mir nicht möglich, die Frist zu wahren. Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Frist zu erstrecken. Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen bestens. weiter
Eingabe betr. Vergleich
Ich beziehe mich auf Ihre Verfügung vom 10. Mai 2022, in welcher die Beklagte die Möglichkeit erhielt, dem Gericht bis 31. Mai 2022 eine Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag der Kläger einzureichen. Diese Frist wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2022 freundlicherweise bis 20. Juni 2022 erstreckt. Die heutige Eingabe erfolgt damit innert Frist. weiter
Stellungnahme Kosten und Entschädigung
Nicht einverstanden sind die Kläger allerdings mit der nun vorgeschlagenen Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (hälftige Kostentragung und gegenseitiger Verzicht auf Parteientschädigung). Da eine Einigung bilateral wohl nicht möglich ist, wird dazu nochmals die Vermittlung des Gerichts angerufen. weiter
Verfügung – betr. Kosten
Aufgrund der dargelegten, offenbar bereits angefallenen Parteikosten dürfte eine Weiterführung des Prozesses wohl für keine Partei ökonomisch sein und das Missverhältnis zwischen tatsächlich anfallenden Anwaltskosten und der maximal zuzusprechenden Parteientschädigung immer grösser werden, zumal keine Ausnahme gemäss § 16 des Gebührentarifs ersichtlich ist. Im Übrigen behält sich das Gericht vor, die im Hinblick auf einen baldigen Vergleichsschluss ausserordentlich tief angesetzten Gerichtskosten in Zukunft auf ein angemessenes Mass zu erhöhen. weiter
Vergleichsvereinbarung und Escrow Vereinbarung
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 23. November 2022. Die Parteien haben die Anpassungen gemäss Ihrem Schreiben und den Wunschen des Erbschaftsverwalters (Escrow-Agent) im vergleichsentwurf vorgenommen. Auf Wunsch des Erbschaftsverwalters RA […] haben die Parteien eine Steuerexpertin mit der steuerlichen Prüfung der Vereinbarung beauftragt. Sobald wir die Rückmeldung in steuerlicher Hinsicht erhalten haben. werden wir uns wieder beim Gericht melden. weiter
Verzögerung Unterschriftstermin
In der oben erwähnten Angelegenheit informiere ich Sie darüber, dass die Parteien die Ab. sicht hatten, am Montag, 16. Januar 2023, die Vereinbarungen zu unterzeichnen. Es ist jedoch in der Zwischenzeit ein Steuerproblem aufgetaucht, weshalb sich die Vertragsunterzeichnung verzögert. Ich versichere Ihnen, dass die Parteien und ihre Rechtsvertreter alles daran setzen damit die Vereinbarungen so rasch wie möglich unterzeichnet werden. Jedoch benötigt dies noch weitere Abklärungen. Die Parteien bitten Sie um Verständnis. weiter
Schreiben BG Höfe betr. Verfahrensstand
Wie bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2023 von Kollege […] mitgeteilt, ist ein Steuerproblem aufgetaucht, welches die Vertragsunterzeichnung verzögert. Der Erbschaftsverwalter kümmert sich um diese Steuersache. Sobald Klarheit zu den notwendigen Rückstellungen für diese steuerliche Angelegenheit besteht, kann die Vereinbarung unterzeichnet werden. weiter
Antrag weitere Sistierung des Verfahrens
Leider konnte bisher das Steuerproblem nicht gelöst werden. Der Erbschaftsverwalter ist in dieser Angelegenheit tätig und in Kontakt mit der kantonalen Steuerverwaltung. Bevor nicht Klarheit betreffend dieser Angelegenheit besteht, kann die Vereinbarung nicht unterzeichnet werden. In Absprache mit […] ersuche ich Sie, mit der Fortführung des Verfahrens bis Ende Mai 2023 zuzuwarten. weiter
Beendigung Auftragsverhältnis anwaltliche Vertretung
Ich beziehe mich auf rubriziertes Verfahren und zeige Ihnen an, dass ich ab sofort die Kläger […] nicht mehr vertrete. Die Kläger werden je einzeln das Gericht über ihre allfällige Vertretung informieren. Bis dahin bitte ich Sie höflich, sämtliche Korrespondenz jeweils an beide Kläger je separat zu senden. weiter
Beendigung anwaltliche Vertretung Kläger
Wir bitten das Gericht und alle beteiligten Anwälte alles zu tun, um den Vergleich möglichst schnell zum Abschluss zu bringen, um das Verfahren am Bezirksgericht abschreiben zu können. Wir sind deshalb bis auf Wiederruf mit jeder Verlängerung der Sistierung des Verfahrens einverstanden, die zu diesem Zweck beantragt bzw. gewährt wird. weiter
Mitteilung Gegenanwalt und Noveneingabe
Ich nehme Kenntnis davon, dass […] das Mandat niedergelegt hat. Wie Sie mitgeteilt haben, sind Sie zurzeit ohne anwaltliche Vertretung. Im vorliegenden Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass zukünftige Vergleichsgespräche vertraulich erfolgen und nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt sind. Zudem erfolgen die Vergleichsgespräche nach wie vor freibleibend. Rechte und Pflichten erwachsen erst ab Vertragsunterzeichnung. weiter
Eingabe betr. Beantragter Sistierung
Verdankenswerter Weise hat das Bezirksgericht Höfe seit dem 4. Oktober 2021 mit den Parteien erfolgreich einen Vergleich ausgehandelt. Die Hilfestellung des Bezirksgerichtes war weitreichend, beinhaltete sie unter anderem eine sehr aufwändige Berechnung. weiter
Antrag für weitere Sistierung des Prozesses
In eingangs erwähnter Angelegenheit ist gemäss Ihrem Schreiben vom 1. September 2023 das Verfahren bis 31. Oktober 2023 sistiert. Die Parteien haben bis heute noch keine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet. Deshalb ersuche ich Sie, mit der Fortführung des Verfahrens bis 2. Januar 2024 zuzuwarten. weiter